Der Bundesrat will Mietwucher stärker bekämpfen und härter bestrafen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde bei einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags diskutiert – Vertreter von Vermietern und Hauseigentümern lehnen die Vorlage ab.
Neun Sachverständige waren eingeladen, darunter Vertreter des Immobilienverbands Deutschland (IVD), des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW und vom Eigentümerverband Haus & Grund. Sie lehnten die Vorlage ab, während sich Mieterschützer dafür aussprachen. Laut Bundesregierung ist die Meinungsbildung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats noch nicht abgeschlossen.
Es geht um die Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten "Verbots der Mietpreisüberhöhung" in § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954). Eine Änderung des in § 291 StGB geregelten Straftatbestands "Wucher", der etwa die deutlich überteuerte Vermietung von Wohnraum unter Ausnutzung einer Zwangslage unter Strafe stellt, ist nicht Gegenstand des Entwurfs.
"Mietpreisüberhöhung": Es geht um § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
Konkret schlägt die Länderkammer in dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (Stand 30.3.2022) für die Änderung in § 5 WiStrG 1954 vor, dass künftig schon ordnungswidrig handeln soll, wer "bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert – bisher sieht die Norm vor, dass nur ordnungswidrig handelt, wer "infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert.
Die Vorschriften im BGB über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen, heißt es in dem Entwurf, und § 5 WiStrG sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden.
Bußgeld: Verdopplung auf maximal 100.000 EUR
Zudem will der Bundestag die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 EUR auf 100.000 EUR verdoppeln. Wie in der Begründung ausgeführt wird, soll auf das subjektive Merkmal "Erfordernis der Ausnutzung" verzichtet werden und stattdessen "bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden".
Für Mieter soll es künftig außerdem leichter werden, Mietwucher nachzuweisen. Dazu soll es reichen, dass die vereinbarte Miete die ortsüblichen Mietkosten um 20 % übersteigt und das Angebot an Wohnungen gering ist. Nach aktueller Rechtslage muss ein Mieter erst nachweisen, dass er vergeblich nach einer Wohnung gesucht hat und der Vermieter diese Lage mit überteuerten Mieten ausnutzt. Das lässt sich nach Auffassung des BGH (Urteil v. 14.7.2004, XII ZR 352/00) in der Praxis jedoch kaum nachweisen.
Experten: Kritik am Mietwucher-Gesetzentwurf
Carsten Herlitz, GdW-Justiziar, teilte bei der Anhörung die Bedenken der Bundesregierung bezüglich des Entwurfs, es würden Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufgeworfen. Der stellvertretende Bundesgeschäftsführer des IVD, Christian Osthus, erklärte in seiner Stellungnahme, der IVD sehe den Gesetzentwurf und generell jede Initiative kritisch, das subjektive Merkmal aus dem § 5 WiStG zu streichen. Wer ein Geschäft abschließe und sich dabei bewusst sittenwidrig verhalte, müsse sanktioniert werden.
Und Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland, betonte in seiner Stellungnahme, grundsätzlich handele es sich bei jeder Verschärfung des § 5 WiStG um einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Vermieters. Die vorgesehene Abschaffung des Merkmals "Ausnutzen" führe letztlich dazu, dass sich private Vermieter vom Markt zurückziehen. Christian Schede, Vorstandsmitglied der Region Ost des ZIA, gab zu bedenken, dass durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Verschärfung de facto die Einführung einer verschärften "Mietpreisbremse 2.0" durch die Hintertür darstelle.
Hingegen begrüßten der für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilnehmende Rechtsanwalt Benjamin Raabe sowie Vertreter von Mieterverbänden den Vorschlag des Bundesrats, § 5 WiStG zu reaktivieren, ausdrücklich.