Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, "die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind". Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zunächst eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedürfen und ein solcher nur deshalb nicht herbeizuführen ist, weil umgehendes Handeln des Verwalters erforderlich ist, um Nachteile abzuwenden. Der Nachteil kann ein rechtlicher oder ein tatsächlicher sein. Die Wahrung einer Frist ist deshalb ausdrücklich genannt, weil es sich dabei um den wohl praktisch häufigsten Fall handeln dürfte, in dem ein Rechtsnachteil verhindert werden soll. Daneben ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Entstehen ihm insoweit Aufwendungen, hat er gemäß §§ §§ 675, 670 BGB einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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