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Haftung von Verwalter, GdWE und Wohnungseigentümern (Zer ... / 1.3 Haftung für Erfüllungsgehilfen

Alexander C. Blankenstein
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Eine Haftung kann den Verwalter stets auch dann treffen, wenn er sich nicht selbst in Person einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern einem seiner Mitarbeiter der Vorwurf einer Pflichtverletzung zu machen ist. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner nämlich ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfen des Verwalters sind in erster Linie seine Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Jahresabrechnung

Der für die Wohnungseigentümergemeinschaft X im Innenverhältnis zuständige Mitarbeiter des Verwalters erstellt die Jahresabrechnung fehlerhaft. Der Fehler hat Auswirkungen über die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge. Der Festsetzungsbeschluss wird erfolgreich angefochten. Der beklagten GdWE werden die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sie dann vom Verwalter ersetzt haben möchte. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er selbst habe den Fehler nicht verursacht, sondern sein Mitarbeiter.

Erfüllungsgehilfe des Verwalters kann aber auch eine Person sein, die nicht beim Verwalter beschäftigt ist, deren Mithilfe er sich aber bei Erfüllung seiner Pflichten bedient.

 
Praxis-Beispiel

Steuerberater erstellt Abrechnung

Der Verwalter hat seine Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung einem Steuerberater übertragen. Der Steuerberater erstellt sie fehlerhaft. Wiederum begehrt nach erfolgreicher Anfechtungsklage die beklagte GdWE, der die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, Kostenersatz vom Verwalter. Auch hier kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, nicht er habe die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung verursacht. Auch hier haftet er für den Steuerberater als seinem Erfüllungsgehilf...

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