Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer jetzt nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit dieser Neufassung verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:

  • Erstens sollen die wesentlichen Inhalte des Wirtschaftsplans dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können.
  • Zweitens soll die Anzahl der in der Praxis (angeblich) häufigen Streitigkeiten über den Wirtschaftsplan verringert werden.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf die Planung und die Festsetzung von Vorschüssen. Die Ansprüche richten sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Soweit § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG den Verwalter nennt, wird beschrieben, welches Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis die Verpflichtung trifft, die Pläne aufzustellen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann vom Verwalter die Leistung des Wirtschaftsplans als Amtspflicht verlangen. Diese Leistung kann sie einklagen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss dazu ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten. Diese dürfen aber nur handeln, wenn die Wohnungseigentümer die Leistungsklage beschlossen haben.

Fehlt ein Verwalter, können/müssen die Wohnungseigentümer einen Dritten bestimmen, die Planung vorzunehmen. Selbst tätig werden müssen sie nicht. Ihnen fehlt dazu in der Regel das Können und auch das Wissen.

[1] Elzer, ZWE 2021, S. 297.

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