Nach § 28 Abs. 3 WEG a. F. war nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Wie aus § 29 Abs. 3 WEG a. F. folgte, war es eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan. Die Wohnungseigentümer hatten nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. anschließend "über" die Abrechnung zu beschließen. Was das "über" bedeutete, war streitig. Welche Inhalte die Abrechnung haben musste, ergab sich allenfalls mittelbar aus § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. und war auch streitig. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, etwas zu leisten, wurde nach § 271 Abs. 1 BGB sofort mit dem Beschluss fällig.

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