Das Mahngericht prüft den Mahnantrag grundsätzlich nur formal. Das Mahngericht – funktional ist der Rechtspfleger und kein Richter zuständig – prüft vor allem, ob der Antrag alle notwendigen Angaben enthält, insbesondere, ob die genaue Bezeichnung des Antragstellers (also "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks), des Hausgeldschuldners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Anwendungsbereich des Mahnverfahrens eröffnet ist.

Der Antrag wird gemäß § 691 ZPO vom Mahngericht zurückgewiesen, wenn er nicht ordentlich gestellt wurde oder – praktisch relevanter – wenn der Mahnbescheid wegen eines Teils des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört und kann versuchen, die Mängel zu beheben.

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