Nach § 703a ZPO gibt es auch ein Urkundenmahnverfahren. Dieses ist beschritten, wenn der Antrag auf den Erlass eines Urkundenmahnbescheids gerichtet ist.[1] Im Papierformular ist zunächst die Katalognummer 30, "Scheck/Wechsel", anzugeben. In Zeile 36, "Sonstiger Anspruch", ist das Wort "Urkundenmahnverfahren" einzutragen sowie die Art der Urkunde und die Hauptforderung mit Datum und Betrag.

Im Online-Mahnantrag – www.online-mahnantrag.de – wird einleitend zur Seite mit den Angaben zu "Hauptforderung und Zinsen" abgefragt, welche Art von Mahnverfahren angestrebt wird (Reguläres, Urkunden-, Scheck-, Wechsel-Mahnverfahren). Die den Anspruch belegenden Urkunden (z. B. Niederschrift, Auszug aus Beschluss-Sammlung, Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 WEG) sind dem Mahnantrag nicht beizufügen. Sie werden im Mahnantrag lediglich bezeichnet und erst einer möglichen Anspruchsbegründung beigefügt. Die Bezeichnung als Urkundenmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkundenprozess anhängig wird.

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