An Gerichtskosten entsteht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine 0,5-Gebühr, mindestens aber 23 EUR.

Die Höhe der Gebühr eines etwaigen Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus VV 3305.[1] Die im Mahnverfahren entstandene 0,5-Gerichtsgebühr wird nach Überleitung in das streitige Verfahren angerechnet, allerdings nach dem Wert des Streitgegenstandes, der in das streitige Verfahren übergeht.[2] Auch die Anwaltsgebühr für das Mahnverfahren wird auf die später entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.[3]

[2] KV 1210 Abs. 1 Satz 1.
[3] VV 3305.

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