Damit die HeizkostenV in einer Wohnungseigentumsanlage von der Verwaltung umgesetzt werden kann, müssen eine Reihe von Entscheidungen getroffen und ggf. durch die Verwaltung vorbereitet werden:
Umsetzung der Heizkostenverordnung durch die Verwaltung
Es muss entschieden werden,
- welche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung gewählt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV),
- – ggf. bis zum 31.12.2026 – nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1.12.2021 oder nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV nach dem 1.12.2021 installiert wurden, nachzurüsten oder auszutauschen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV),
- – ggf. bis zum 31.12.2031 –, ob fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1.12.2022 installiert wurden, nachzurüsten oder auszutauschen sind (§ 5 Abs. 4 HeizkostenV),
- ob die Ausstattung zur Verbrauchserfassung geleast, gekauft oder gemietet werden soll und von wem (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV),
- welche Umlageschlüssel ("Abrechnungsmaßstäbe") gelten sollen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 HeizkostenV),
- ggf., welche Umlageschlüssel ("Abrechnungsmaßstäbe") geändert werden sollen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 HeizkostenV),
- ggf., welche Umlageschlüssel in Sonderfällen gelten sollen (§ 9a Abs. 1, Abs. 2 HeizkostenV) und
- ob ggf. die HeizkostenV anzuwenden ist.
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