Der Verwalter bzw. die Verwalterin (Verwaltung) ist das originäre Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie treffen insoweit namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umfassende Anzeige-, Handlungs-, Informations- und Kontrollpflichten. Ob die Verwaltung befugt ist, zu handeln, ohne die Wohnungseigentümer zu befassen, können die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren oder nach § 27 Abs. 2 WEG beschließen, wenn die Maßnahme § 27 Abs. 1 WEG unterfällt.

Untergeordnete Maßnahmen

Im Übrigen ist § 27 Abs. 1 WEG maßgeblich. Danach ist die Verwaltung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge