Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Mieter einen lagerfähigen Brennstoff wie Kohle, Gas oder Heizöl erwirbt und selbst bezahlt. Auch ist denkbar, dass das Gebäude über eine Gaseinzelheizung verfügt, die der Mieter direkt mit dem Versorger betreibt.

In diesem Fall findet gerade keine Umlage der CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung statt, nachdem der Mieter einen Brennstoff und/oder Wärmelieferungsvertrag selbst mit dem Lieferanten geschlossen hat. Der Mieter ist daher in der Pflicht, die Berechnung und Aufteilung vorzunehmen.

Die Berechnung erfolgt analog zu der des Vermieters. Jedoch ist abweichend nicht der CO2-Ausstoß und die Wohnfläche des gesamten Gebäudes, sondern lediglich die der gemieteten Wohnung maßgeblich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 CO2KostAufG).

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