Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ab dem 28. Mai sind weitere Gruppen antragsberechtigt – darunter Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein Überblick.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft getreten. Für den Austausch alter Öl- und Gaskessel gegen klimafreundliche Alternativen gelten neue Regeln. Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt.

Heizungsförderung: Wer kann wann einen Antrag stellen?

Los ging es im Februar 2024. Seit dem 28. Mai sind weitere Gruppen antragsberechtigt. Planmäßig im August soll der Förderkreis auf Wohnungsunternehmen ausgeweitet werden.

Anträge für die Heizungsförderung können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus seit dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank stellen.

Ab dem 28.5.2024 sind Anträge für Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.

Und ab August sollen Anträge von Eigentümern vermieteter Einfamilienhäuser sowie von Wohnungseigentümern für Maßnahmen am Sondereigentum möglich sein.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge