9.(1).2 |
Die Eignung von Daten kann nur dann sachgerecht nach § 9 Absatz 1 geprüft werden, wenn zu den jeweiligen Daten ausreichende Informationen vorliegen. Das setzt insbesondere voraus
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9.(1).3 |
Der Wertermittlung sind die am Wertermittlungsstichtag bereits vorliegenden für die Wertermittlung erforderlichen Daten zugrunde zu legen (vgl. Nummer 2.(4)). In der Regel erfassen diese nicht den Wertermittlungsstichtag; eine mögliche Änderung der allgemeinen Wertverhältnisse zwischen dem Stichtag dieser Daten und dem Wertermittlungsstichtag ist bei der Wertermittlung erforderlichenfalls durch eine angemessene Anpassung der Daten zu berücksichtigen. |
9.(1).4 |
Kaufpreise sind zunächst hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse sowie der Grundstücksmerkmale vor allem mit Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten auf einen festzulegenden Referenzzustand anzupassen. Bei starken Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse bzw. der Grundstücksmerkmale ist zu prüfen, ob eine Anpassung noch sachgerecht ist. |
9.(1).5 |
Zur Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale im Rahmen der Bodenwertermittlung:
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9.(1).6 |
Werden mehrere Anpassungen erforderlich, sind eventuelle Abhängigkeiten zwischen den unterschiedlichen Einflussgrößen zu beachten; eine Doppelberücksichtigung ist auszuschließen. |
9.(1).7 |
Die Vorgabe des § 9 Absatz 1 Satz 4, wonach Kaufpreise um die Werteinflüsse von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen zu bereinigen sind, ergänzt die Vorgaben zur Eignung der Daten (§ 9 Absatz 1 Satz 1) und ist der Anpassung von Kaufpreisen an abweichende Grundstücksmerkmale (§ 9 Absatz 1 Satz 3) vorgelagert. |
9.(2).1 |
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn z. B. ein Kaufpreis nicht unter den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Verhältnissen zustande kommt, beispielsweise, weil die Vertragsparteien unter Zwang, aus Not oder unter besonderer Rücksichtnahme handeln. Bei Vorliegen einer erheblichen Abweichung ist es je... |
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