Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für [Bis 08.12.2022: ortsfeste ] [2]Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39[3] [Bis 08.12.2022: §§ 37 bis 39] und 41 betroffen sind.

[1] § 54b eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden bis 08.12.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

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