Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für [Bis 08.12.2022: ortsfeste ] [2]Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39[3] [Bis 08.12.2022: §§ 37 bis 39] und 41 betroffen sind.
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