Kann der Mieter in eigener Regie und auf eigene Kosten seine Mietwohnung an das Kabel anschließen? Muss der Vermieter die Herstellung des Anschlusses dulden und dem Mieter die Erlaubnis erteilen?
Anspruch aus Treu und Glauben
Soweit nicht ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen bestehen, kann der Mieter ein entsprechendes Verlangen nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen.
§ 242 BGB gebietet es dem Vermieter, dem Mieter nicht ohne triftigen Grund Einrichtungen zu versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können und durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters mit der Folge, dass dieser seine Zustimmung verweigern darf, ist z. B. gegeben, wenn bei einem Einfamilienhaus für den Kabelanschluss ein Graben von der Grundstücksgrenze bis zum Haus erforderlich wäre. Gleiches gilt, wenn Eingriffe in die bauliche Substanz erforderlich sind, die das Mietobjekt in nur schwer behebbarer Weise verändern.
Lange Vertragsdauer als erhebliche Beeinträchtigung
Sind keine oder nur unerhebliche Eingriffe in das Mietobjekt erforderlich (z. B. weil die Kabel durch Kabelschächte eingezogen werden können), kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters in der langen Laufzeit der Verträge mit der Kabelgesellschaft liegen.
Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der – sehr uneinheitlichen – Rechtsprechung zu dieser Problematik festgehalten werden, dass ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zu einem Kabelanschluss nur dann besteht, wenn
- Eingriffe in die bauliche Substanz des Mietobjekts nicht oder nur in unerheblichem Umfang erforderlich sind;
- der Mieter alle Kosten übernimmt und den Vermieter von allen finanziellen Risiken freistellt und
- der Mieter sich zudem verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Anlage auf Verlangen des Vermieters zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Der Mieter hat die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Anschlussgeber (z. B. durch Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Auszug) sicherzustellen, wobei sich auch der Vermieter eine Kündigungsmöglichkeit seines Vertrags mit dem Anschlussgeber (bezüglich der Duldung) vorbehalten sollte.
Probleme beim Anschluss des Mieters können sich weiterhin dadurch ergeben, dass pro Anwesen grundsätzlich nur ein Übergabepunkt (Durchschaltepunkt) vorhanden ist, der im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch der einzelnen Mieter bzw. sonstigen Nutzer liegt. Daher müssen sich ab dem Übergabepunkt alle Anschlussnehmer einigen, wie die Verteilung der Kabelsignale technisch und kostenmäßig gesichert wird. Hauseigentümer bzw. Mieter müssen sich untereinander über die Installierung der Verstärker, Verteilereinrichtungen und insbesondere auch der Kosten für diese Ausrüstungen einigen.
Das gebührenrechtliche Problem, das früher darin bestanden hatte, dass sich sämtliche nachfolgenden Anschlussnehmer bei dem Erstteilnehmer anschließen mussten und dieser als Gebührenschuldner für sämtliche Teilnehmer gehaftet hat, ist durch die Umstellung der entsprechenden Regelungen der Telekommunikationsordnung auf AGB ab 1.7.1991 beseitigt. Jeder Kunde hat nunmehr die Möglichkeit, gebührenrechtlich einen Einzelnutzervertrag mit der Deutschen Telekom AG zu schließen. Diese Neuregelung entspricht weitgehend den Forderungen des VG Neustadt, das mit Urteil vom 22.2.1988 entschieden hatte, dass es gegen § 14 Postverwaltungsgesetz und gegen Art. 5 GG (Informationsfreiheit) verstößt, wenn der erste Teilnehmer zum einen verpflichtet wird, entweder nachfolgenden Teilnehmern im selben Haus die entgeltliche Nutzung dieses Anschlusses einzuräumen oder mit diesen eine Teilnehmergemeinschaft zu bilden und wenn er zum anderen dementsprechend gegenüber der Deutschen Telekom AG für die gesamten Gebühren der hinzugekommenen Wohnungsinhaber haftet. Dies ist nach der Neuregelung nicht mehr der Fall.
Haftung für Gebührenausfälle
Der Einzelanschlussnehmer haftet nicht mehr für mögliche Gebührenausfälle anderer Nutzer im Haus.
Der Hauseigentümer kann somit beispielsweise für die Nutzung in seiner eigenen Wohnung im Haus den Kabelanschluss beantragen; er braucht aber für die Mieter im Haus nicht mehr das Gebühreninkasso durchzuführen. Er ist zwar nach wie vor verpflichtet, andere Anschlussnehmer im Haus an der Nutzung des Übergabepunkts teilnehmen zu lassen, ist jedoch von jeder Haftung für zahlungsunfähige bzw. zahlungsunwillige Dritte befreit. Diese Regelung (Einzelnutzerverhältnis) kann auf Antrag auch hinsichtlich bereits bestehender Teilnehmerverhältnisse eingeführt werden.
Zu beachten ist aber, dass sich diese Neuregelung nur auf das Gebührenschuldverhältnis, nicht jedoch auf die technische Handhabung bezieht, sodass diese Probleme nach w...