Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als schlichthoheitliche Tätigkeit. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat daher die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG) einzustehen.[1]

 
Wichtig

Amtshaftungsanspruch nicht auf verrohrte Anlagen beschränkt

Für den Amtshaftungsanspruch kommt es – anders als für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG – nicht darauf an, ob ein Schaden durch Austritt des Wassers aus der Kanalisation verursacht worden ist. In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern frei abfließend in anliegende Häuser dringt.

Was den für die Amtspflichtverletzung nötigen Schuldvorwurf betrifft, gilt nach der Rechtsprechung des BGH ein objektivierter Sorgfältigkeitsmaßstab. Das bedeutet, dass es bei der Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung eines übertragenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind. Jeder kommunale Amtsträger müsse die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.[2] Fazit: Unkenntnis schützt vor Haftung nicht.

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