In dem vom AG Charlottenburg entschiedenen Fall hatte der Mieter mit Zustimmung des Vermieters u. a. das Bad der Mietwohnung vergrößert und eine Dusche eingebaut. Nach einem nach längerer Zeit aufgetretenem Wasserschaden musste das Bad mit Kosten von über 4.000 EUR saniert werden, die der Mieter vom Vermieter verlangte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Vermieter für mietereigene Einbauten – mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen – nicht instandhaltungspflichtig ist. Auch die Zustimmung des Vermieters zu den Umbaumaßnahmen des Mieters ändert daran nichts.

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