1 Leitsatz

Die Begrifflichkeit "kernsaniert" ändert nichts daran, dass nur derjenige Zustand geschuldet ist, der bei Anmietung nach einer Wohnungsbesichtigung tatsächlich bestand.

2 Normenkette

§§ 535, 536, 536b BGB

3 Das Problem

Der Vermieter ist verpflichtet, die vermietete Sache während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, d. h., er muss auf seine Kosten sämtliche notwendig gewordenen Verschleißreparaturen durchführen (§ 535 Satz 1 BGB). Streitig ist dabei häufig, was unter "vertragsgemäß" zu verstehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist vertragsgemäß der Zustand, d. h. auch der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrags oder zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat. Dies gilt auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung über Zustand und Ausstattung als konkludent vereinbart. Waren z. B. die sanitären Einrichtungen bei Beginn des Mietverhältnisses bereits 20 Jahre alt, ist dieser Zustand vertragsgemäß. Treten keine wesentlichen Verschlechterungen ein, kann der Mieter auch mehrere Jahre später nicht generell verlangen, dass die sanitären Anlagen erneuert werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters besteht erst dann, wenn die sanitären Anlagen trotz der üblichen Pflegemaßnahmen infolge weiteren Verschleißes nicht mehr gebrauchsfähig sind.

4 Die Entscheidung

Diese Grundsätze gelten nach einem Beschluss des LG Hanau auch dann, wenn der Vermieter zugesichert hat, die Wohnung sei "kernsaniert", die Wohnung aber zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich erkennbar weit von einer "Kernsanierung" entfernt war.

5 Entscheidung

LG Hanau, Beschluss v. 18.9.2020, 2 S 84/20

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