Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Antrag gem. § 33 VersAusgGl dem Scheidungsverbund zuzurechnen ist (verneint).

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 12.06.2012; Aktenzeichen 129 F 129/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.02.2014; Aktenzeichen XII ZB 706/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 12.6.2012 - 129 F 129/11 - werden zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die früheren Eheleute waren seit dem 6.5.1994 verheiratet. Auf den am 6.10.2010 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe mit Beschluss des AG vom 12.6.2012 geschieden und der Versorgungsausgleich mit dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Inhalt geregelt worden. Der Entscheidung lagen hinsichtlich der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 10.12.2010 (Unterakte VA Bl. 19 bis 43, Ehemann) und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.12.2010 (Unterakte VA Bl. 11 bis 18, Ehefrau) sowie hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder deren Auskunft vom 16.2.2011 (Unterakte VA Bl. 56 bis 59) zugrunde. Die Eheleute haben im Termin des AG am 12.6.2012 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 400 EUR zu zahlen. Als Berechnungsgrundlage haben die Beteiligten die im Beschluss des AG vom 16.11.2011 zugrunde gelegten Erwägungen und Berechnungen genannt, wobei sie den Unterhaltsbetrag auf 400 EUR erhöht hätten. Mit Beschluss vom 16.11.2011 hatte das AG dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von mehr als 368 EUR wende. Auf die Berechnungen des Beschlusses wird Bezug genommen (Unterakte Unterhalt Bl. 76 bis 79).

Mit Schriftsatz vom 7.6.2011 hatte der Antragsteller beantragt, die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers gem. § 33 VersAusglG auszusetzen und anzupassen. Auf den Antrag hat er im Termin am 12.6.2012 Bezug genommen. Das AG hat über den Anpassungsantrag in dem Beschluss vom 12.6.2012 nicht entschieden. Dagegen wendet sich der Antragsteller, dem die Entscheidung am 15.6.2012 zugestellt worden ist, mit seiner am 16.7.2012 (Montag) bei dem AG eingegangenen, gleichzeitig begründeten, Beschwerde, der sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat. Seiner Ansicht nach ist die Kürzung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auszusetzen, weil der vereinbarte Unterhalt sonst nicht in voller Höhe gezahlt werden könne.

I. Die Beschwerde des Anragstellers ist gem. §§ 58, 59 Abs. 3, 63 ff. FamFG, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gem. § 68 FamFG zulässig. Die Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des AG, das über den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung gem. § 33 VersAusglG nicht im Verbund entschieden hat, ist nicht unrichtig, da unvollständig mit der Folge, dass der Beschluss, da über Verbundsachen einheitlich zu entscheiden ist, aufzuheben wäre.

Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung eines der anpassungsfähigen Anrechte i.S.v. § 32 VersAusglG durch den Versorgungsausgleich auf Antrag ausgesetzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, soweit der Grenzbetrag gem. § 33 Abs. 2 VersAusglG überschritten ist. Die Anpassung ist gem. § 33 Abs. 3 VersAusglG in Höhe des Unterhalts anzupassen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i.S.v. § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Daraus ergibt sich eine doppelte Obergrenze für die Anpassung zum einen durch den Unterhalt und zum anderen durch die durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedingte Kürzung (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 72; BGH, Beschl. v. 21.3.2012 - XII ZB 234/11, abgedruckt in FamRZ 2012, 853).

Schon in der Sache kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, soweit auch die Aussetzung der Kürzung des Anrechts bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begehrt wird, da diese der Anpassungsregelung nicht unterliegt. Die Aussetzung ist nur hinsichtlich der Regelanrechte i.S.v. § 32 VersAusglG zulässig. Dazu gehört nicht die Versorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, da es sich hierbei um eine privatrechtlich organisierte betriebliche Altersversorgun...

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