Leitsatz (amtlich)
Zum Verjährungsbeginn des Kautionsanspruchs des Vermieters. Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Stellung einer Kaution beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Fälligkeit des Anspruchs; der Verjährungsbeginn ist nicht bis zum Ende der Mietzeit hinausgeschoben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen 12 O 289/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 26.11.2007 - 12 O 289/07 - geändert:
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 4.200 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Stellung einer Bankbürgschaft aus einem unter dem 14.5.2003 geschlossenen Mietvertrag in Anspruch genommen.
Der Beklagte hatte zwar eine Bankbürgschaft unter dem 12.6.2003 erlangt und zahlte seitdem Avalprovisionen. Der Zugang der von ihm übersandten Bankbürgschaft bei der Klägerin ist jedoch streitig und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.
Die Klägerin hat (erstmals) mit Schreiben vom 26.2.2007 und vom 21.3.2007 die Bürgschaft angemahnt und schließlich Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, im Termin aber eine neue Bürgschaft gestellt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das LG hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es sich bei dem Anspruch des Vermieters auf Stellung der Mietkaution um einen Daueranspruch handele, dieser während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe und deshalb nicht verjährt gewesen sei. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat es nicht abgeholfen.
II. Die gem. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage unbegründet gewesen wäre.
1. Der Klägerin stand zwar nach § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrages vom 14.5.2003 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Stellung der Bankbürgschaft zu, deren Erfüllung der Beklagte nicht beweisen konnte.
2. Der Beklagte konnte jedoch aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Kautionsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) unterliegt und daher bei Klageeinreichung am 5.4.2007 bereits zum 31.12.2006 verjährt war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Entstehen des Anspruchs, d.h. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich. Da die Bankbürgschaft entsprechend der Vereinbarung in § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrages am 1.7.2003 zu leisten war, war der Anspruch seit diesem Tag mit der Folge des Verjährungsbeginns fällig (vgl. LG Darmstadt NJW-RR 2007, 1516 = NZM 2007, 801; LG Duisburg NZM 2006, 774; AG Charlottenburg GE 2007, 451; Ehlert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 7 (2007), § 551 Rz. 45; Herrlein NJW 2007, 1249 [1250; IV.]), wie auch der Beklagte zu Recht geltend macht.
Das LG und die Klägerin übersehen bei der auf den Kautionsanspruch begrenzten Betrachtung, dass mit ihrer Argumentation das Gesetz unterlaufen wird und eine Vielzahl von nicht verjährbaren Ansprüchen existieren müsste.
a) Der Umstand, dass ein nicht erfüllter Anspruch fortbesteht, gilt für jeden anderen Anspruch auch und ist offensichtlich nicht geeignet, das Entstehen des Anspruchs - abgesehen von sog. verhaltenen Ansprüchen - beliebig hinauszuschieben.
b) Ebenso wenig ist für den anfänglichen Kautionsanspruch erheblich, dass der Vermieter nach Inanspruchnahme der Kaution die Wiederauffüllung verlangen kann. Dieser Anspruch entsteht erst nach Inanspruchnahme der Kaution und stand hier nicht zur Entscheidung.
c) Soweit das LG darauf abgestellt hat, dass der Mieter zur dauerhaften Zurverfügungstellung verpflichtet sei, hat es einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Dass dem Gläubiger im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die einmal erbrachte Leistung zu überlassen ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die aber nicht den Charakter des Anspruchs auf die Leistung umgestaltet. Es ist nicht vertretbar, anzunehmen, derartige Ansprüche, beispielsweise solche auf Darlehensgewährung (vgl. dazu Berger in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. [2008], § 488 Rz. 86) - der Ansatz ließe sich aber auch auf jeden anderen Anspruch übertragen, seien im Ergebnis unverjährbar. Im Übrigen war auch ein solcher "Aufrechterhaltungsanspruch" nicht Gegenstand der Klage.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwertfestsetzung waren die Kosten des ersten Rechtszuges zugrunde zu legen.
Fundstellen
Haufe-Index 1991840 |
NJW-RR 2008, 1182 |
NZM 2009, 743 |
ZMR 2008, 624 |
NJ 2008, 265 |
GuT 2008, 126 |
Info M 2008, 230 |
MietRB 2008, 289 |
IWR 2008, 99 |
OLGR-Ost 2008, 568 |