Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 52 O 319/20) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Wertfestsetzung mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Dezember 2022 - 52 O 319/20 - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen geändert:
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 18.300 EUR festgesetzt.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat die Beklagten, verschiedene in Frankreich ansässige Gesellschaften, auf Unterlassung der unerbetenen Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt in Anspruch genommen und außerdem Ansprüche auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert nach Abtrennung der gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klage und nach Entscheidung über die gegen die verbliebenen Beklagten im hiesigen Verfahren gerichteten Ansprüche mit Versäumnisteil- und Teilurteil vom 28. Dezember 2020 und mit Kostenschlussurteil vom 15. Dezember 2022 mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 endgültig und in Abänderung der vorläufigen Wertfestsetzung auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der sich selbst vertretende Kläger mit seiner Beschwerde vom 5. Januar 2023, mit der er eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes auf 30.000 EUR erstrebt.
Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 5. Januar 2023 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde des sich selbst vertretenden Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Über sie ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 GKG durch ein Mitglied des Senats als Einzelrichter zu entscheiden.
2. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet.
a) Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO ist der Streitwert in bürgerlichen vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem "Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab.
Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertangabe regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 W 5834/97, Rn. 6, juris).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Landgericht zuletzt angesetzte Gebührenstreitwert nach oben zu korrigieren.
aa) Der Gebührenstreitwert für die mit den nach Verfahrenstrennung im hiesigen Rechtsstreit noch zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung ist bei zutreffender Berechnung mit insgesamt 18.300 EUR zu bemessen.
(1) Der Wert eines auf die Unterlassung der Zusendung einer unerbetenen Werbe-E-Mail gerichteten Anspruches ist im Ausgangspunkt mit 3.000 EUR je E-Mail-Schreiben anzusetzen.
(a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert in gefestigter Rechtsprechung mit 3.000 EUR an, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, oder ob das E-Mail-Schreiben den Adressaten unter einer beruflich oder gewerblich genutzten Adresse erreicht und er einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rnrn. 14, 18, juris).
(b) Dieser Gegenstandswert ist der Berechnung des Gebührenstreitwerts auch im Streitfall zugrunde zu legen. Die h...