Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlusskompetenz für Umlegung der Kabelgebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlussdosen, festzulegen.
2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.10.2002; Aktenzeichen 85 T 172/02 WEG) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 28.03.2002; Aktenzeichen 72-II 6/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz werden zwischen der Antragstellerin und dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten dritter Instanz trägt die Antragstellerin. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird für die dritte Instanz auf 97.500 EUR festgesetzt.
Auf die Geschäftwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Geschäftswert auch für die beiden Vorinstanzen auf 97.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wohnungserbbaurechte 1, 2, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 25, 41, 45, 70, 79, 82, 85, 87, 88, 95, 98, 106, 111, 116, 124, 128, 138, 140, 152 und 161 sowie der Teilerbbaurechte 163 (= L 11), 164 (= L 2), 165 (= L 1), 167 (= L 8), 168 (= L 4), 170 (= L 10), 172 (= L 5), 174 (= L 12) und 175 (= L 13) und verfügt über 290.368/1.000.000-stel Miteigentumsanteile. Sie bildet zusammen mit den Antragsgegnern zu II. die Gemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnungserbbauanlage. Die B.V.- und V. mbH ist seit dem 1.10.2001 als Verwalterin bestellt, nachdem die Vorverwalterin, die T. GmbH, in der Versammlung der Erbbauberechtigten vom 28.9.2001 mit sofortiger Wirkung abberufen worden war.
Im Vorverfahren 72-II 39/01 des AG Tempelhof-Kreuzberg = 85 T 339/01 WEG LG Berlin = 24 W 300/02 KG, das die Vorverwalterin in Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft der Erbbauberechtigten als Antragstellerin gegen die jetzige Antragstellerin als Antragsgegnerin führte, wurde die jetzige Antragstellerin durch Beschl. v. 24.7.2001 zur Zahlung von 137.415,19 DM an rückständigen Wohngeldern verpflichtet. Die Entscheidung wurde im Wege der einstweiligen Anordnung gegen Sicherheitsleistung von 137.415,19 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das KG hat im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 44 Abs. 3 WEG (KG, Beschl. v. 17.12.2003 - 24 W 300/02) die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit des Zahlungsanspruchs mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Am 14.11.2001 zahlte die jetzige Verwalterin den o.g. Betrag bei der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten ein. Mit Schreiben vom 23.11.2001 lud sie zur Versammlung am 17.12.2001 ein. Sie erweiterte die Tagesordnung mit Schreiben vom 13.12.2001 um TOP 6a, in dem die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin und die Hinterlegung des o.g. Betrages gem. dem Beschluss zum Aktenzeichen 72-II 39/01 beschlossen werden sollte.
In der Versammlung der Erbbauberechtigten am 17.12.2001 wurde zu TOP 3 die Jahresabrechnung 2000 beschlossen. Zu TOP 6a wurde der folgende Beschluss gefasst:
"Es wird mit 523.956 MEA JA-Stimmen, keiner Enthaltung und keiner Nein-Stimme beschlossen, dass die Zwangsvollstreckung gegen die (Antragstellerin) unter Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages von 137.415,19 DM entsprechend dem Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg 72-II 39/01 erfolgen soll und die hierfür erforderlichen Beträge von den laufenden Wohngeldern, hilfsweise von der Instandhaltungsrücklage, herangezogen werden sollen."
Mit ihrem Anfechtungsantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die vorgenannten Beschlüsse. Nachdem sie bemängelt hat, dass in der Jahresabrechnung die nach § 17c Abs. 1 Nr. 3 der Teilungserklärung vorgesehene Bestandsrechnung fehle, hat die Verwalterin diese zwischenzeitlich nachgeholt. Daraufhin erklärte sie ihren diesbezüglichen Anfechtungsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz für erledigt. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Antragsgegnerin insoweit die Kosten aufzuerlegen seien, da die Jahresabrechnung wegen der fehlenden Bestandsrechnung für ungültig hätte erklärt werden müssen. Im Übrigen seien die Gebühren für das Kabelfernsehen falsch umgelegt worden. Die Gewerbeeinheiten seien nicht an das Kabelnetz angeschlossen. Die Instandhaltungsrücklage sei zweckbestimmt für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen und dürfe nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Jahresabrechnung sei ihr erst zwei Tage vor der Versammlung zugegangen, ebenso die Mittei...