Leitsatz

Interne Verteilung der Kabelgebühren durch Beschlussfassung und bis dahin nach allgemeinem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel (Abweichung zu OLG Hamm v. 4.5.2004, 15 W 142/03, ZMR 2004, 774)

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 und 4 WEG

 

Kommentar

  1. Vorliegend geht es um den Streit, ob in einer Jahresabrechnung die Verteilung der Gebühren für einen Kabelanschluss entsprechend getroffener Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Der Teileigentümer einer Gewerbeeinheit hatte keine Kabelanschlussdosen, konnte jedoch nach Meinung des Senats nicht von der Beteiligung an den Kabelkosten ausgenommen werden, da insoweit eine Sondervereinbarung fehlte und deshalb der in der Gemeinschaftsordnung allgemein für die Bewirtschaftungskosten vorgesehene Umlageschlüssel – bezogen auf alle Sondereigentumseinheiten – anzuwenden war.
  2. Es gab in dieser Anlage keine Kabelverträge der einzelnen Wohnungseigentümer, die individuell mit dem Betreiber des Kabelnetzes abgeschlossen worden waren. Vielmehr schloss die gesamte Gemeinschaft einen gemeinsamen Kabelanschlussvertrag für die Kabelnutzung aus den wirtschaftlich günstigeren Gründen gestaffelter Kabelgebühren ab und machte damit die Kabelnutzung zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit mit gesamtschuldnerischer Haftung aller Wohnungs- und Teileigentümer. Damit sind die Kabelgebühren wie auch die sonstigen Kosten der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums umzulegen. Von Beschlusskompetenz war hier auszugehen, bei oder nach Abschluss des Kabelvertrags die interne Umlage der Gebührenverteilung in angemessener Weise zu regeln. So liegt es nahe, die Gesamtgebühren etwa nach der Zahl der vorhandenen Anschlussdosen zu verteilen. In einem solchen Fall wird dann auch ein Wohnungs- oder Teileigentümer, der selbst keinen Kabelanschluss wünscht, bereit sein, einem gemeinsamen Kabelanschlussvertrag zuzustimmen. Dabei wird es möglich sein, auch spätere Wünsche nach einem Kabelanschluss zu berücksichtigen, wenn mit dem beantragten Anschluss die Übernahme der anteiligen Gebühren einhergeht.

    Der Beschlusskompetenz der Eigentümer steht nicht entgegen, dass die Kabelnutzung (insofern vergleichbar mit der Kaltwasserversorgung, vgl. BGH v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NZM 2003, 952) lediglich individuell innerhalb des mit einer Kabeldose versehenen Sondereigentums erfolgt. Denn durch den mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluss gebilligten gemeinsamen Kabelvertrag und mittelbar auch durch Aufnahme der Kabelkosten in mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen haben die Eigentümer in wirtschaftlich vernünftiger Weise die Kabelnutzung zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit gemacht. Der Verwalter kann die insgesamt bezahlten Kabelgebühren der Gemeinschaftskasse entnehmen und entsprechende Ausgaben in den Wirtschaftsplan und in die Jahresabrechnung einstellen. Damit sind die Kabelgebühren Kosten der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaft gilt.

    Ähnlich wie bei den Kaltwasserkosten können Eigentümer im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung für die Kabelnutzung eine "verbrauchsabhängige" Abrechnung einführen (§ 21 Abs. 3 WEG). Sie sind dazu auf Verlangen eines Wohnungs- oder Teileigentümers auch verpflichtet (§ 21 Abs. 4 WEG). Die "verbrauchsabhängige" Abrechnung wird dabei an die benutzbaren Kabeldosen anzuknüpfen haben. Dabei sind auch die Einzelheiten des nachträglichen Hinzutritts und des Ausscheidens von Wohnungseigentümern hinsichtlich der Kabeldosen, ggf. nach den vorgesehenen Fristen der Kabelunternehmen zu wählen.

  3. Eine automatische Weitergabe der Kabelgebühren nach den tatsächlich angeschlossenen Wohneinheiten, wie sie das OLG Hamm v. 4.5.2004, 15 W 142/03, ZMR 2004, 774, annimmt, scheitert nach Auffassung des Senats schon daran, dass die Kabelgebühren mit der Zahl der angeschlossenen Dosen pro Einheit sinkt und eine Zuordnung der teureren und der billigeren Anschlüsse nicht möglich ist. Abgesehen davon ist nach der BGH-Rechtsprechung (BGH v. 13.7.1995, V ZB 6/94, NJW 1995, 2791 und Senat des KG v. 28.4.2003, 24 W 364/01, ZMR 2003, 873) der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel so lange anzuwenden, bis er bestandskräftig geändert worden ist. Eigentümer und insbesondere der Verwalter müssen vor Durchführung der Jahresabrechnung wissen, nach welchem Schlüssel die Kosten zu verteilen sind. Die Unbilligkeit einer zu Recht bestehenden Verteilung kann nicht im Beschlussanfechtungsverfahren über eine Jahresabrechnung einredeweise geltend gemacht werden (h.R.M.). Somit kann auch ein Anspruch auf "verbrauchsabhängige" Abrechnung der Kabelgebühren, etwa pro Kabeldose, nicht durch Einrede im Anfechtungsverfahren zum Abrechnungsgenehmigungsbeschluss verfolgt werden. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren sind also diese Kosten nach dem gesetzlichen oder abweichend vereinb...

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