Leitsatz (amtlich)
Der Antrag des Annehmenden auf Annahme des Kindes seines künftigen Ehegatten, der zu einem Zeitpunkt notariell beurkundet wird, zu dem die Ehe noch nicht geschlossen war, ist auch dann als unter einer Bedingung gestellt anzusehen, wenn der Annehmende mit der Einreichung des Antrages beim Familiengericht darum bittet, das Annahmeverfahren bis nach erfolgter Eheschließung ruhen zu lassen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 02.05.2012; Aktenzeichen 24 F 235/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 2.5.2012 - 24 F 235/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Annehmende wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2.5.2012, mit dem sein Antrag auf Annahme der Tochter seiner Ehefrau als Kind zurückgewiesen wurde. Er meint, das Familiengericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sein notariell beurkundeter Antrag auf Annahme als Kind vom 24.6.2011 (UR-Nr. .../2011 des Notars ..., Berlin) bedingt sei; zwar sei die Eheschließung erst am 5.3.2012 in H...P.../Vietnam und damit nach der Stellung des Adoptionsantrages erfolgt, aber er habe mit Schreiben vom 26.9.2011 ausdrücklich darum gebeten, das Verfahren bis nach erfolgter Eheschließung ruhen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und, soweit es um das Beschwerdevorbringen geht, auf die Beschwerdeschrift vom 11.5.2012 Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Annahme als Kind zurückgewiesen wurde, ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG; vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG [17. Aufl. 2011], § 197 Rz. 30) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Annehmende beschwerdeberechtigt und das Rechtsmittel wurde fristgerecht angebracht (§§ 59 Abs. 2, 63, 64, 65 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Adoptionsantrag mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zurückgewiesen; auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:
a) Zwar liegt aufgrund des Aufenthalts des anzunehmenden Kindes in Vietnam und dessen vietnamesischer Staatsangehörigkeit ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB). Es ist aber gleichwohl deutsches Sachrecht anzuwenden (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), weil die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht unterliegt, welches für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption maßgeblich ist und die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Adoption dem deutschen Recht unterstehen (vgl. Palandt/Thorn, BGB [71. Aufl. 2012], Art. 22 EGBGB Rz. 7; Prütting/Wegen/Weinreich-Martiny, BGB [7. Aufl. 2012], Art. 22 EGBGB Rz. 6, 9). Denn der Annehmende und seine Ehefrau, die er nach Beurkundung des Adoptionsantrages und dessen Einreichung beim Familiengericht geheiratet hat, besitzen weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) - der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger, seine Ehefrau besitzt die vietnamesische Staatsangehörigkeit - noch verfügen sie über einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB): Der Annehmende hält sich für gewöhnlich im Inland auf und fliegt mindestens zweimal jährlich nach Vietnam, um seine dort lebende Ehefrau zu besuchen. Abzustellen ist deshalb auf die Rechtsordnung desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und das ist vorliegend das Inland, weil der Annehmende, seinem Vortrag zufolge, seine Ehefrau und deren Tochter im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen lassen will, um im Inland die Ehe zu leben (vgl. Palandt/Thorn, BGB [71. Aufl. 2012], Art. 14 EGBGB Rz. 9).
b) Auf der Grundlage der danach anwendbaren §§ 1741 ff. BGB ist die vom Annehmenden beabsichtigte Adoption derzeit jedoch unzulässig:
(aa) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eindeutig, dass der Adoptionsantrag des Annehmenden nicht auf eine Einzelannahme (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB) gerichtet ist, sondern eine Stiefkindadoption - die Annahme des Kindes des Ehegatten - gewollt ist (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Einreichung des notariell beurkundeten Adoptionsantrages vom 24.6.2011, war der Annehmende jedoch noch nicht verheiratet. Die von ihm gewollte Stiefkindadoption war bei Antragstellung daher überhaupt nicht möglich, weil eine Stiefkindadoption voraussetzt, dass der Annehmende mit einem Elternteil des anzunehmenden Kindes verheiratet ist. Dass der Annehmende mit der Mutter des anzunehmenden Kindes am 5.3.2012 - die in Kopie vorgelegte Eheurkunde weist das Jahr "1012" als Jahr der Eheschließung aus - die Ehe geschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern: Der Adoptionsantrag kann, wie sich aus § 1752 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt, nicht unter der (aufschiebenden, § 158 Abs. 1 BGB) Bedingung einer künftigen...