Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 45 O 118/17) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Es wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
1. Soweit die Beklagten die Ausführungen zum Grund der Haftung angreifen, hat das Landgericht zu Recht zulasten der Beklagten einen Anschein für die Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrschülers bei einem Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) angenommen, die den Beklagten ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte zu 1. gemäß § 2 Abs. 15 S. 2 StVG als Fahrzeugführer galt, zuzurechnen ist. Hierfür genügt, dass der Anstoß unstreitig in dem von dem Kläger genutzten linken Fahrstreifen seitlich erfolgte. Der Anscheinsbeweis, der Fahrstreifenwechsler habe gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, setzt lediglich voraus, dass - wie hier feststeht - der Fahrstreifenwechsel im räumlichen und zeitlichen engen Zusammenhang mit der Kollision erfolgte (vgl. m.w.Nw. Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 449 [II.2.(2)(b)], 450 [II.4.(1)(b)]). Im Übrigen dürfen zwar Lkw-Fahrer ausnahmsweise zwei Fahrstreifen nutzen, wenn dies zum Zweck des Abbiegens im Hinblick auf beengte Kurven oder wegen des Ausschwenkens des Hecks erforderlich ist. Sie haben dann aber deutlich beide Fahrstreifen zu belegen, so dass jedes Missverständnis für den nachfolgenden Verkehr ausgeschlossen ist. Dass der Fahrschüler seiner von § 7 Abs. 5 StVO geforderten äußersten Sorgfaltspflicht zum Ausschluss jeder Gefährdung nachgekommen wäre, also zunächst sich über nachfolgenden Verkehr im linken Fahrstreifen vergewissert hätte, anschließend rechtzeitig, d.h. mindestens 5 Sekunden zuvor, den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hätte und unmittelbar vor dem (teilweisen) Wechsel in den linken Fahrstreifen sich nochmals vergewissert hätte, im linken Fahrtstreifen keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden und sicherzustellen, dass seine Absicht bemerkt und berücksichtigt wurde, ist schon nicht erkennbar. Die Aussage des Zeugen und die Angaben des Beklagten zu 1. widersprechen sich hinsichtlich der Richtung des gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers. Der Beklagte zu 1. hat schon nicht geschildert, dass der Fahrschüler zu irgendeinem Zeitpunkt wieder rechts blinkte, was nicht plausibel ist. Andernfalls hätte das Fahrzeug des Klägers, das sich auch drei Sekunden zuvor in der Nähe befunden haben muss, sicherlich nicht übersehen werden können. Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme - hinsichtlich der rechtzeitigen Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels für den Kläger - unzutreffend gewürdigt, fehlen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden, weshalb diese für den Senat bindend sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der näheren, zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts setzen sich die Beklagten schon nicht auseinander. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass subjektive Schätzungen zu Geschwindigkeiten oder Entfernungen ohne konkrete Bezugspunkte unzuverlässig sind und daher Zeugen als taugliche Beweismittel ausscheiden (vgl. m.w.Nw. Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447 f. [vor I. und II.1.(1)-(2)]). Die Ausführungen der Beklagten zu dem einzuhaltenden Seitenabstand sind daher spekulativ. Dass der Kläger rechtzeitig das Herüberziehen des Lkw in den linken Fahrstreifen hätte erkennen und das Verkürzen des erforderlichen Sicherheitsabstand zum Lkw vermeiden können, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten zu 1. nicht festzustellen.
2. Soweit die Beklagten das Übergehen ihres (Gegen-) Beweisantritts hinsichtlich der Wertminderung rügen, gehen sie auf die Begründung des Landgerichts, das nachvollziehbaren Vortrag vermisst hat, nicht ein. Welche (abweichende) Berechnungsmethode dem zu
Grunde liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit dürfte im Übrigen naheliegen, dass der Beklagte zu 2. vorgerichtlich eine Kürzung im Hinblick auf die von ihm angenommene Verringerung der Reparaturkosten vorgenommen hat, also ...