Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2021; Aktenzeichen 13 O 213/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2021, Aktenzeichen 13 O 213/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.421,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Bruchteilsgemeinschaft Vergütungen für die Erbringung verschiedener Leistungen in Bezug auf ein von den Bruchteilseigentümern gemeinschaftlich genutztes Gartengrundstück. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 50 Abs. 1 ZPO nicht parteifähig sei. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts habe die Klägerin daran festgehalten, dass Beklagte die Bruchteilsgemeinschaft sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung und der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Das Landgericht sei für sie überraschend zum Ergebnis gekommen, dass es ihr Wille gewesen sei, eine nicht parteifähige Gemeinschaft zu verklagen. Sie habe ausdrücklich Bezug genommen auf die Gründungsunterlagen der Beklagten. Dabei habe sie lediglich die Formulierung in den Gründungsunterlagen zitiert, aber keine rechtliche Bewertung vorgenommen, welche konkrete Organisationsform darin enthalten gewesen sei. Außerdem liege es nahe, die Passivlegitimation in ähnlicher Art und Weise zu bewerten, wie es in der Entscheidung des Kammergerichts zum Aktenzeichen 14 U 70/19 vorgenommen worden sei. Dort sei das Kammergericht hinsichtlich der gleichen Beklagten ohne weiteres davon ausgegangen, dass aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente ein parteifähiger Zusammenschluss der Bruchteilseigentümer entstanden sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 29.04.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 13 O 213/18 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.421,59 EUR nebst 8 Prozentpunkten auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 EUR ab dem 01.09.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 71,40 EUR ab dem 01.09.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 EUR ab dem 01.10.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 EUR ab dem 30.10.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 EUR ab dem 01.12.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 EUR ab dem 13.12.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 EUR ab dem 14.01.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 6.674,91 EUR ab dem 10.02.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 EUR ab dem 01.03.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 47,60 EUR ab dem 03.03.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 EUR ab dem 29.03.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 EUR ab dem 30.04.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 EUR ab dem 31.05.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.270,91 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, es sei nicht ausreichend als Klagepartei, auf Urkunden zu verweisen, aus den sich angeblich die beklagte Partei ergebe.

Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 22.12.2021 (Blatt 48ff. Bd. 2.) auf die Absicht hingewiesen, die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der Stellungnahmefrist hat sich der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2022 zu den Hinweisen geäußert und seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung vertieft. Abweichend zur Berufungsbegründung ist die Klägerin nunmehr der Ansicht, dass sie insbesondere durch ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.09.2020 (Blatt 122ff. Bd. 1) das Rubrum so bezeichnet habe, dass nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine Auslegung dahin möglich sei, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer beklagt sein sollen. Jedenfalls sei das Rubrum so auszulegen, dass eine möglicherweise bestehende Außen-GbR die Beklagte sein solle. Dass eine solche bestehe, ergebe sich aus der Gemeinschaftsordnung und dem Auftreten der Gesellschaft nach außen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der zweiten Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2021, Aktenzeichen 13 O 213/18,...

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