Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 35/15) |
LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 15/16) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017 - 80 OH 35/15 sowie 80 OH 15/16 - abgeändert und die Kostenberechnungen des Antragsgegners vom 30. Dezember 2014 (KR 14N04276) und vom 21. Dezember 2015 (KR 1504383) insgesamt aufgehoben.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Hinsichtlich der Entscheidung des Senats über die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2015 (KR 1504383) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen und Folgendes ergänzt:
Hätte der Notar die Antragstellerin über die anfallenden notariellen Kosten belehrt, hätte diese sich gegen eine Beurkundung der "ergänzenden Bestimmung des Kaufgegenstandes" entschieden. Auch hätte sie die gemeinsame Beurkundung des Verpflichtungsgeschäftes mit der Auflassung bevorzugt. Hierzu hätte sie die Verkäuferin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassung anzubieten und anzunehmen, jedoch ohne Bevollmächtigung für die Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Für Letzteres hätte sie den Notar unter Weisungen beauftragt.
Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 30. Dezember 2014 (RGNr. 14N04276) auf 385,08 EUR herabgesetzt und die Überprüfungsanträge der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen die teilweise Zurückweisung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, während der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde die Herabsetzung der Kostenberechnung vom 30. Dezember 2014 (RGNr. 14N04276) angreift.
Die Antragstellerin beantragt,
die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017 abzuändern und die Kostenberechnungen des Notars insgesamt aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und darüber hinaus
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017 abzuändern und die Überprüfungsanträge insgesamt zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet: Der Kaufgegenstand sei nach der ursprünglichen Teilungserklärung vom 6. Dezember 2013 zu UR-Nr. 1202/2013 inhaltlich abgeändert worden. Er ist der Auffassung, daraus habe sich die Notwendigkeit einer "ergänzenden Bestimmung des Kaufgegenstandes" ergeben.
Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. April 2018 Bezug genommen.
II. Die nach § 127 GNotKG statthafte und auch sonst gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. den §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Mai 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. April 2017 ist in vollem Umfang begründet. Die Kostenberechnung des Notars vom 30. Dezember 2014 (RGNr. 14N04276) ist ebenso aufzuheben aufzuheben (1.) wie diejenige vom 21. Dezember 2015 (KRNr. 1504383) (2.). Demgegenüber ist die von dem Antragsgegner eingelegte Anschlussbeschwerde zwar zulässig, jedoch nicht begründet (3.).
1. Die durch die Beurkundung vom 23. Dezember 2015 zu UR-Nr. N2013/2014 mit der Gegenstandsbezeichnung "nachträgliche Bestimmung des Kaufgegenstandes" entstandenen Kosten haben außer Ansatz zu bleiben, § 21 GNotKG.
a) Nach § 21 GNotKG sind solche Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor. Ein solcher eindeutiger Verstoß ist vorliegend darin zu sehen, dass der Notar die von ihm sog. "nachträgliche Bestimmung des Kaufgegenstandes" beurkundet hat, ohne dass er insoweit einen Auftrag der Antragstellerin erhalten oder diese Beurkundung dem Interesse derselben entsprochen hätte.
Beurkundet der Notar eine überflüssige Urkunde, ohne die Vertragsparteien über kostengünstige Alternativen zu informieren, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor (OLG Köln MDR 1997, 892). Er muss die Vertragsparteien über die entstehenden Kosten belehren, wenn dadurch objektiv überflüssige Kosten verursacht werden, insbesondere die Vornahme der notariellen Beurkundung an sich überflüssig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 1998 - 25 W 4420/97 -, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2008 - I-15 Wx 13/08 -, Rn. 15, juris m.w.N.).
b) So liegt der Fall hier: Für die Beurkundung der von dem Notar sog. "nachträglichen Bestimmung des Kaufgegenstandes" bestand kein sachlich begründeter Anlass, und zwar weder als Identitätsfeststellung noch als "Bestimmung des Kaufgegenstandes" (aa), weil sich Änderungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht ergeben...