Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel wendet.

2. Die nach Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKVerz vorgesehene Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei der Beendigung des Verfahrens durch ein Anerkenntnisurteil tritt auch dann ein, wenn streitige Kostenanträge gestellt worden sind und das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält.

 

Normenkette

GKVerz Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1; RVG § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 88 O 219/23)

 

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.217,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat in I. Instanz einen Antrag auf Feststellung verfolgt, dass der Beklagten und Beschwerdegegnerin der mit der Rechnung Nr. ap2023-03 vom 06.03.2023 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 235.032,73 EUR nicht zusteht.

Die Beklagte hat dieses Klagebegehren anerkannt, das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss des Einzelrichters vom 29.12.2023 die Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.02.2024 (Bl. 82 der Akte) die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Der Senat hat mit Schreiben vom 06.03.2024 ausgeführt, dass sich die Grundlagen der Wertfestsetzung hier aus der Akte ergeben und deswegen deren Darlegung durch den Antragsteller ausnahmsweise nicht erforderlich sei. Die Beklagte hat weder zum Festsetzungsantrag noch zu den gerichtlichen Ausführungen Stellung genommen.

II. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 15.217,85 EUR festzusetzen.

1. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Der Antrag ist statthaft, denn es fehlt an der Festsetzung eines für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG maßgeblichen Wertes. Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedurfte es hier nicht, denn in Beschwerdeverfahren nach § 99 ZPO fällt gemäß Ziffer 1810 KV GKG eine Festgebühr an.

b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

aa) Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Zur Festsetzung ist nämlich das Gericht der Hauptsache desjenigen Rechtszuges zuständig, für den der Rechtsanwalt tätig geworden ist (vgl. Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 20). Dies ist wiederum das Gericht, bei dem die Hauptsache in der Instanz, in der der Rechtsanwalt tätig geworden ist, anhängig ist oder zuletzt anhängig war (vgl. Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 33 Rn. 24). Dies ist der Senat, denn hier war die sofortige Beschwerde nach § 99 ZPO anhängig und es wird die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren beantragt.

bb) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist auch antragsberechtigt. Davon, dass dieser den Antrag aus eigenem Recht stellt, war schon aufgrund der Formulierung im Schriftsatz vom 21.02.2024 ("... beantragen wir ...") und des Fehlens der sonst üblichen Wendung "namens und in Vollmacht der Klägerin" auszugehen, dies ist aber auch durch den Schriftsatz vom 25.03.2024 (Bl. 93 der Akte) nunmehr klargestellt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ist auch der Rechtsanwalt selbst antragsberechtigt.

cc) Die Vergütung des Rechtsanwalts ist auch fällig im Sinne des § 8 RVG.

Aaa) Darauf kommt es an, denn der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG. Dabei ist auf die Fälligkeit der in der Vergütung enthaltenen Gebühren abzustellen, für die der Wert festgesetzt werden soll. Es genügt nicht, dass diese Gebühren entstanden sind, sie müssen fällig sein (vgl. Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 33 Rn. 34; Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 18).

Bbb) Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung richtet sich nach § 8 Abs. 1 RVG. Danach tritt Fälligkeit ein, wenn der Auftrag erledigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG), die Angelegenheit beendet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 RVG), eine Kostenentscheidung ergangen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG), der Rechtszug beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG) oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 RVG).

Hier ergibt sich die Fälligkeit jedenfalls infolge der Kostenentscheidung in Ziffer 2.) des Beschlusses des Senats vom 29.12.2023, § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG.

Ccc) Der Antrag ist an keine Frist gebunden (vgl. nur BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 63. Ed. 1.3.2024, RVG § 33 Rn. 5); ein bestimmter Gegenstandswert braucht nicht genannt zu werden (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 9), so ...

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