Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält daran fest, dass der nach § 50 FGG bestellte Verfahrenspfleger allein subjektiver Interessenvertreter des Kindes ist und Ermittlungen hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen nicht zu seinen Aufgaben gehören.
2. Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes sowie für die Begründung und Durchsetzung seines eigenen Vergütungsanspruchs.
Normenkette
FGG §§ 50, 67 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 174 F 8658/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.5.2002 teilweise abgeändert:
Die dem Verfahrenspfleger zu gewährende Vergütung einschl. Auslagen wird auf 1.015 Euro zzgl. 162,54 Euro Mehrwertsteuer festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird nach einem Wert von bis zu 1.000 Euro zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 Abs. 5 FGG statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das AG mit zutreffenden Erwägungen eine Vergütung abgelehnt.
Der Senat hat in seinem Beschluss (KG, Beschl. v. 6.6.2000 – 19 WF 2735/00, KGReport 2000, 277 = NJW-RR 2001, 73) grundsätzlich ausgeführt, für welche Tätigkeiten ein familiengerichtlicher Verfahrenspfleger Vergütung verlangen kann. An dieser Rechtsansicht, die von einer Vielzahl anderer OLG geteilt wird (z.B. OLG Braunschweig v. 20.11.2000 – 1 WF 121/00, OLGReport Braunschweig 2001, 80 = MDR 2001, 696; OLG Brandenburg v. 12.12.2001 – 9 WF 19/01, MDR 2001, 573; JAmt 2001, 143; OLG Schleswig v. 28.1.2000 – 15 WF 101/99, OLGReport Schleswig 2000, 177 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.1999 – 6 WF 96/99, FamRZ 1999, 1293), hält der Senat auch in Kenntnis abweichender Auffassungen fest. Er sieht von einer Wiederholung seiner ausführlichen Begründung insb. in dem Beschluss vom 6.6.2000 ab, da dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Senats bekannt ist. Die Ausführungen in der Beschwerde geben Veranlassung zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Der Senat hat sich in dem angeführten Beschluss entgegen den Vorwürfen des Verfahrenspflegers mit den Gesetzesmaterialien auseinander gesetzt und aus ihnen seine Rechtsauffassung abgeleitet. Entgegen seiner mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht betont die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4899, 129) gerade nicht eine Ermittlungstätigkeit des Verfahrenspflegers, sondern verweist darauf, dass nach der früheren Gesetzeslage die Eltern häufig durch Rechtsanwälte vertreten (gewesen) seien, während das Kind darauf angewiesen (gewesen) sei, seine Vorstellungen und Wünsche bei der richterlichen Anhörung geltend zu machen. Um eben diese Vorstellungen und Wünsche dem Gericht auch eigenständig und nicht nur in der naturgemäß angespannten Atmosphäre einer gerichtlichen Anhörung nahe zu bringen, wurde das Institut des Verfahrenspflegers geschaffen, also zu einer subjektiven Interessenvertretung. Die Gesetzesbegründung schließt mit der Postulierung des Erfordernisses einer Verfahrenspflegschaft an die Feststellung an, dass das Kind bisher seine Vorstellungen und Wünsche nicht eigenständig in das Verfahren außerhalb der Anhörung einbringen konnte. Wenn diesem Defizit durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers abgeholfen werden soll, kann dessen Aufgabe nur sein, eben diese Vorstellungen und Wünsche dem Gericht zu unterbreiten und ihre Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren zu fördern.
Der vom Verfahrenspfleger zitierte Hinweis auf einen Pfleger nach § 1909 BGB betrifft die zuvor geltende Rechtslage. Auch der Hinweis auf die amtliche Begründung, S. 131 re. Sp., überzeugt nicht, da dort nur begründet wird, warum auch bei einer Befassung des Jugendamtes in Verfahren nach § 1666 BGB eine Verfahrenspflegerbestellung nicht obsolet sein soll. Dies rechtfertigt sich insb. vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt zwar dem objektiven Kindeswohl verpflichtet ist, der Verfahrenspfleger aber aus der Sicht des Kindes durchaus dessen möglicherweise abweichende Sicht dem Gericht nahe bringen kann, um bei diesem ggf. ergänzende Ermittlungen auszulösen.
Es sei nochmals (vgl. bereits KG, Beschl. v. 6.6.2000 – 19 WF 2735/00, KGReport 2000, 277 = NJW-RR 2001, 73) darauf hingewiesen, dass an den Verfahren mit dem Gericht und dem Jugendamt regelmäßig bereits zwei dem objektiven Kindeswohl verpflichtete und mit entsprechenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgestattete Institutionen beteiligt sind, zu denen in problematischen Fäl...