Leitsatz (amtlich)
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 275/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Das LG hat die Klage in der angefochtenen Entscheidung zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe einen unfallbedingt entstandenen Schaden vor dem Hintergrund von Vorschäden nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
1. Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2006 - 1 U 148/05 - DAR 2006, 324).
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, Beschluss vom 6.6.2007 - 12 U 57/06 - VRS 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297).
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 12 U 46/07 - NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGR 2008, 333 = NJW - Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 00332).
Kann der Geschädigte nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies zu seinen Lasten (KG, Beschluss vom 13.8.2007 - 12 U 180/06 - KGR 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128).
2. Daher musste im Streitfall der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Dem ist er, wie das LG in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darlegt, nicht nachgekommen. Die hiergegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
a) Soweit der Kläger geltend macht, das LG habe seine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt, indem es nicht auf die Maßgeblichkeit sämtlicher Vorschäden im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswertes hingewiesen habe, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf der angeblichen Verletzung der Hinweispflicht beruht. Diese Darlegung erfordert die Darstellung dessen, was der Berufungsführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, dass er nunmehr schlüssig ist (vgl. BGH MDR 2003, 702; Zöller, 29. Aufl., § 139 ZPO, Rn. 20). Die Behauptung, es handele sich um ein Überraschungsurteil, reicht jedenfalls nicht aus (Kammergericht, MDR 2007, 677).
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage, was er im Falle eines Hinweises und der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorgebracht hätte, nichts vorgetragen hat. Die vom Kläger auf S. 4 der Berufungsbegründungsschrift beantragte Bewilligung einer Erklärungsfrist war ihm nicht zu bewilligen, da er gehalten gewesen wäre, insoweit bereits in seiner Berufungsbegründungsschrift vorzutragen.
b) Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs war nicht unstreitig, er war nicht ausdrücklich Gegenstand des klägerischen Vortrags und musste deshalb von den Beklagten auch nicht ausdrücklich bestritten werden. Vielmehr geht die Absicht der Beklagten, auch diese Behauptung des Klägers bestreiten zu wollen, aus...