Leitsatz (amtlich)
Bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert nur noch nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, denn bei den auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten handelt es sich - neben dem verbleibenden Teil der Hauptsache - um Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.08.2009; Aktenzeichen 67 S 32/09) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 213/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 26.8.2009 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 67 des LG Berlin vom 24.8.2009 wie folgt abgeändert:
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
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für die gerichtliche Verfahrensgebühr auf |
6.046,43 EUR |
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für die anwaltliche Verfahrensgebühr auf |
6.046,43 EUR |
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für die Terminsgebühr auf |
3.544,50 EUR |
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für die Einigungsgebühr auf |
3.544,50 EUR. |
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich gegen einen vom LG in zweiter Instanz verkündeten Streitwertbeschluss richtet. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gem. § 68 GKG kommt grundsätzlich auch nach der Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts, jedenfalls wenn es sich um eine Entscheidung des LG handelt, in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 68 GKG, Rz. 3). Die Beschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Gebührenstreitwert für die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr war in Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses auf jeweils 3. 544,50 EUR festzusetzen. Die Parteien haben den vom AG Wedding mit Beschluss vom 8.10.2008 mit einem Streitwert i.H.v. 2.502 EUR berücksichtigten Klageantrag zu 2) noch vor der mündlichen Verhandlung am 24.8.2009 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und zwar die Beklagte mit Schriftsätzen vom 6.2.2009 und vom 11.3.2009 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.3.2009. Unerheblich ist, dass die Beklagte, die über den Streitgegenstand gar nicht verfügen kann, zuerst den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Entscheidend ist, dass die von den Parteien abgegebenen Erledigungserklärungen inhaltlich übereinstimmen (Baumbach//Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91a, Rz. 96).
Bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert nur noch nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, denn bei den auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten handelt es sich - neben dem verbleibenden Teil der Hauptsache - um Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (BGH, NJW-RR 1995, 1089; BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - IX ZR 171/91; BGH, JurBüro 1981, 1489; BGH, MDR 1963, 44; BGH, Rpfleger 1955, 12-13; KG, MDR 1977, 940; OLG Bremen, OLGReport Bremen 2001, 461; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 1298; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984; LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 1994, 493; OLG Frankfurt, MDR 1983, 1033; OLG Köln, MDR 1992, 410; a.A. OLG Koblenz, MDR 1992, 717; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1122). Der Wert der nach teilweiser übereinstimmender Hauptsachenerledigung noch streitigen Hauptsache beträgt vorliegend 3.544,50 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2266598 |
RVGreport 2010, 118 |