Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltswerbung zur Zulassung an allen Gerichten
Leitsatz (amtlich)
Die am unteren Rand der Homepage eines Rechtsanwalts - nach Herunterscrollen - im Abschnitt "Impressum" u.a. auffindbare, in kleiner Schrift gehaltene und nicht hervorgehobene Angabe "zugelassen an allen deutschen LG und OLG - sowie am KG" ist nicht als irreführende Werbung (mit einer Selbstverständlichkeit) zu beurteilen (Fortführung von bzw. Abgrenzung zu OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 176; OLG Köln WRP 2012, 1454; gegen OLG Bremen WRP 2013, 933).
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 06.05.2013; Aktenzeichen 103 O 65/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 6.5.2013 - 103 O 65/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das LG es in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 22.5.2013 abgelehnt, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG an einer fehlenden Irreführung scheitert.
1. Die auf der Homepage der Antragsgegnerin - nach Herunterscrollen bis an dessen unteres Ende - im Abschnitt "Impressum" u.a. auffindbar gewesene, in eher kleiner Schrift gehaltene und in keiner Weise hervorgehobene, Angabe
"zugelassen an allen deutschen LG und OLG - sowie am KG"
ist wahr und auch keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
2. Allerdings können auch objektiv richtige Angaben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH GRUR 1990, 1028, 1029 - inkl. MwSt II; WRP 2009, 435, Rz. 2 - Edelmetallankauf; KG WRP 2010, 948, m. w. N).
3. Vorliegend ist der Hinweis auf die rechtsanwaltliche Zulassung "an allen deutschen LG und OLG - sowie am KG" insoweit objektiv richtig, als die Antragsgegnerin bei allen genannten Gerichten als Rechtsanwältin auftreten darf. Die tautologische Doppelung für das KG ist für sich genommen ebenfalls nicht unrichtig, sondern stellt nur in Rechnung, dass vielen nicht geläufig ist, dass dies die Bezeichnung für das OLG in Berlin ist.
Es ist auch von einer Selbstverständlichkeit auszugehen, weil es seit einiger Zeit Auftrittsbeschränkungen der in Rede stehenden Art für die Rechtsanwaltschaft nicht mehr gibt, also alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland an besagten Gerichten gleichermaßen auftreten dürfen.
4. Abgesehen davon, dass Vorstehendes nicht jedem Verbraucher bekannt sein muss, fehlt es vorliegend aber schon an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage (vgl. auch schon - für eine inhaltlich andere Rechtsanwaltswerbung - Senat, a.a.O.). Das Gegenteil ist der Fall. Die Schrift ist eher klein gehalten, die Aussage befindet sich nicht an prominenter Stelle, sondern im Gegenteil am unteren Rand der Homepage im Abschnitt "Impressum" und wird nach Darstellung der Antragstellerin (erst) durch (Hin-)scrollen sichtbar.
...
Sonach liegt im Streitfall keine unzulässige, irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor (im Ergebnis ebenso: OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 176; anders bei solcher Werbung im Briefkopf: OLG Köln WRP 2012, 1454; wohl strenger als hier: OLG Bremen, Beschl. v. 20.2.2013 - 2 U 5/13).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Fundstellen
NJW-RR 2013, 1308 |
AnwBl 2013, 768 |
MDR 2013, 993 |
WRP 2013, 1242 |
GRUR-Prax 2013, 366 |
ITRB 2013, 198 |