Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 60/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 (80.OH.72/17) wird die Kostenberechnung des Antragsgegners Nr. 2016101137 vom 4. Juli 2016 für die Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages (UR-Nr. 59/2016) auf 4.214,03 Euro herabgesetzt.

In Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 (80.OH.71/17) sowie vom 25. Februar 2019 (80.OH.60/17) zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erwarb im Jahre 2016 ein Grundstück. Die Beurkundung sowie Abwicklung des Grundstückskaufvertrages sowie die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld nebst Erteilung einer Rangbescheinigung erfolgten bei dem Antragsgegner.

Am 4. November 2016 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und bat um schnellstmögliche Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld. Mit der Begründung, die Bestellung der Grundschuld könne erst nach Ablauf der Frist gemäß § 17 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG erfolgen, lehnte die Mitarbeiterin des Antragsgegners Frau D... einen sofortigen Beurkundungstermin ab. Als die Antragstellerin am 9. November 2016 im Büro des Antragsgegners erschienen war, scheiterte eine sofortige Beurkundung der Grundschuld aus zwischen den Parteien im einzelnen streitigen Gründen.

Wegen des mit der o.g. Begründung abgelehnten Ersuchens um einen Beurkundungstermin wandte sich die Antragstellerin an den Rechtsanwalt G..., der schließlich nach Telefonaten mit dem Antragsgegner einen Termin für den 11. November 2016 vereinbarte, so dass die Beurkundung der Grundschuld an diesem Tage erfolgen konnte.

Noch am 11. November 2016 forderte der Antragsgegner von der den Kaufpreis finanzierenden Bank der Antragstellerin die Erklärung an, die Grundschuld nur entsprechend den Bedingungen der Belastungsvollmacht der Verkäuferin zu verwenden. Erst nach Erinnerung vom 18. November 2016 gab die Bank unter dem 23. November 2016, beim Antragsgegner am 25. November 2016 eingehend, die geforderte Erklärung ab. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 25. November 2016 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Am 29. November 2016 erteilte der Antragsgegner nach Grundbucheinsicht die nach den Auszahlungsbedingungen der finanzierenden Bank erforderliche Rangbescheinigung.

Wegen Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises forderte die Verkäuferin von der Antragstellerin Verzugszinsen, für den Zeitraum 4. November 2016 bis 29. November 2016 in Höhe von 4.718,30 Euro.

Rechtsanwalt G... rechnete seine Tätigkeit mit Rechnung vom 5. Januar 2018 unter Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Wert in Höhe des Nennbetrages der Grundschuld zuzüglich Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 6.346,27 Euro ab.

Der Antragsgegner erteilte die Kostenberechnungen vom 7. Juli 2016 über 4.328,27 Euro für die Beurkundung des Grundstückkaufvertrages, vom 11. November 2016 über 2.478,18 Euro für die Bestellung der Grundschuld sowie vom 15. Dezember 2016 über 752,68 Euro für die Rangbestätigung.

Die Antragstellerin beanstandet die Kostenberechnungen des Antragsgegners nicht, macht jedoch Schadenersatzansprüche geltend, mit denen sie gegen die Gebührenansprüche des Antragsgegners aufrechnet. Wegen der verzögerten Bestellung der Grundschuld sowie wegen einer säumigen Bearbeitung der Rangbescheinigung seien ihr Verzugszinsen in Höhe von 4.718,30 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.346,27 Euro entstanden. Im Übrigen meint sie, der Antragsgegner habe wegen Vorbefassung als Rechtsanwalt auf Verkäuferseite überhaupt nicht beurkunden dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die gegen die Kostenberechnungen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung durch die drei angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin verfolgt die Aufhebung der Kostenberechnungen mit ihren Beschwerden weiter, wobei der Senat die Beschwerden gemäß § 20 FamFG i.V.m. § 130 III GNotKG verbunden hat.

II. Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin haben lediglich teilweise Erfolg.

1. Lediglich die Kostenberechnung vom 7. Juli 2016 über 4.328,27 Euro für die Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages (UR-Nr. 59/2016) war teilweise herabzusetzen, weil diese Gebührenforderung des Antragsgegners in Höhe von 114,24 Euro durch Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten erloschen ist und daher noch 4.214,03 Euro beträgt.

Die Aufrechnung der Antragstellerin ist nur teilweise erfolgreich, weil der Antragstellerin ein Schadenersatzanspruch aus § 19 Absatz 1 BNotO auf Erstattung von Verzugszinsen nicht und ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 114,24 Euro zusteht.

a) Die Antragstellerin hat keinen Schadenersatzanspruch...

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