Leitsatz (amtlich)

1. Ein Urkundsbeteiligter, der dem Notar keine Möglichkeit gibt, einen Mangel der Beurkundung durch eine neue Beurkundung oder auch eine Nachbeurkundung zu beheben, kann keine Kostenniederschlagung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG verlangen.

2. Im Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Urkundsbeteiligte dem Notar keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entgegenhalten (Anschluss an BGHZ 233, 325).

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5.8.2021 - 4 OH 2/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Kostenberechnung des Antragsgegners für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren über einen Grundstückskaufvertrag.

Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, beauftragte den Antragsgegner im November 2020 mit der Vorbereitung eines Grundstückskaufvertrags und der Durchführung des Beurkundungsverfahrens. Der Antragsgegner übersandte den Urkundsbeteiligten einen Entwurf des Grundstückskaufvertrags, der auf Wunsch der Antragstellerin nochmals überarbeitet und von ihrem Rechtsanwalt geprüft wurde.

Die Antragstellerin teilte dem Sekretariat des Antragsgegners mit, dass noch u.a. ein Ehevertrag und ein Erbvertrag zu beurkunden seien. Daraufhin wurde ein Beratungstermin für den 10.12.2020 vereinbart, den aber nicht der Antragsgegner, sondern nur sein Büroleiter durchführte. Am Ende dieses Termins wurde der Beurkundungstermin für den Grundstückskaufvertrag auf den 28.12.2020 festgelegt.

In dem Beurkundungstermin am 28.12.2020 belehrte der beurkundende Notarvertreter über mögliche Anfechtungsrechte von Gläubigern des Verkäufers und kündigte an, diese Belehrung in der Urkunde dokumentieren zu wollen. Damit war die Antragstellerin nicht einverstanden und brach den Beurkundungstermin ab.

Durch die streitgegenständliche Kostenberechnung vom 4.1.2021 stellte der Antragsgegner der Antragstellerin für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren über den Grundstückskaufvertrag 1.278,09 EUR in Rechnung. Wegen des Inhalts der Rechnung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beanstandet, dass der Beratungstermin am 10.12.2020 nicht durch den Antragsgegner, sondern einen Nichtjuristen durchgeführt worden sei. Aufgrund des Beratungstermins habe im Beurkundungstermin die Urkunde ergänzt werden sollen. Den Zusatz habe ihr Rechtsanwalt nicht geprüft und sie habe den Sinn des Textes nicht verstanden.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der Stellungnahmen des Antragsgegners und des Präsidenten des Landgerichts, sowie der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht die streitgegenständliche Kostenberechnung des Antragsgegners bestätigt hat. Es hat insbesondere ausgeführt, die für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren abgerechnete Gebühr sei schon durch die Übersendung des Kaufvertragsentwurfs angefallen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 11.8.2021 zugestellt worden.

Das dagegen gerichtete Schreiben der Antragstellerin mit Datum vom 9.9.2021 trägt einen Eingangsstempel des Landgerichts vom 15.9.2021. Darauf bezogen legt die Antragstellerin einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG vom 10.9.2021 vor, auf dem handschriftlich Landgericht MA vermerkt ist. Weiter legt sie zur entsprechenden Sendungsnummer eine Einzelabfrage der Post vor, nach der diese Sendung am 13.9.2021 zugestellt wurde.

In der Sache beanstandet die Antragstellerin eine einseitige Begünstigung von Notaren gegenüber Mandanten. Der Antragsgegner habe den Umstand, dass ein Entwurf bezahlt werden müsse, zu ihrem Nachteil ausgenutzt. Sie solle für eine kompetente Entwurfsberatung bezahlen. Diese Kompetenz spreche sie dem Mitarbeiter des Notarbüros als Nichtjuristen ab. Deshalb bitte sie um Erstattung der Rechnungen des Antragsgegners.

Das Landgericht hat die Beschwerde als verspätet angesehen, ihr daher nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat das Landgericht um Klärung gebeten, ob es bei der Anbringung des Eingangsstempels zu einem Versehen gekommen sein könnte. Wegen der Mitteilung des Verwaltungsleiters des Landgerichts wird auf den Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 17.1.2023 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Sie ist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin am 11.8.2021 zugestellt worden. Da der 11.9.2021 auf einen Samstag fiel, endete die Frist am Montag, den 13.9.2021.

Die Antragstellerin hat die Beschwerdefrist eingehalten. Sie hat belegt, dass ihr auf den 9.9.2021 datiertes Schreiben am 13.9.2021 im Großkunden-PLZ-Postfac...

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