Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.01.2019; Aktenzeichen 40 O 6/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 40 O 6/16 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streitverkündung verursachten Kosten, die der Streithelfer trägt.
Das angefochtene Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungswert wird auf 86.000 EUR festgesetzt.
Gründe
l. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht ihn mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Januar 2019 verpflichtet hat, zuzustimmen, dass ein auf dem Notaranderkonto des Notars M hinterlegter Restkaufpreis zu dessen UR-Nr. ... in Höhe eines Teilbetrages von 86.000 EUR zur Auszahlung an den Kläger freigegeben wird.
Das vom Kläger mit der Klage verfolgte Verlangen auf Zustimmung des Beklagten zur Freigabe eines auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreisrestes ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 2. Dezember 2010 (UR-Nr. ... des Notars ... im Folgenden auch "Vorerwerb") hat der Kläger einen Anspruch auf Übereignung einer aus zwei Flurstücken (Flurstücke und des Grundbuchs des Amtsgerichts Dippoldiswalde von Altenberg, Bl. 555; ... in ...) bestehenden, noch zu vermessenden Teilfläche sowie das Flurstück erworben, nämlich einen Skihang nebst einem Hotelgebäude. Die Kaufvertragsparteien haben sich dabei wechselseitig Grunddienstbarkeiten bewilligt: Der Kläger hat mit diesem Vertrag (Ziff. III § 4 Abs. 1, Abs. 3) Grunddienstbarkeiten bestellt zu Lasten der noch zu vermessenden Teilfläche und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Restfläche aus dem Flurstück ... und zwar ein Geh- und Fahrtrecht über das dienende Grundstück und zusätzlich ein Mitbenutzungsrecht an vier, auf. dem dienenden Grundstück belegenen Parkplätzen (beide Grunddienstbarkeiten zusammen im Folgenden verkürzt/vereinfachend auch als "Grunddienstbarkeiten" oder "Parkplatzmitbenutzungsrecht" bezeichnet). Beide Grunddienstbarkeiten wurden am 16. Juni 2014 in das Grundbuch eingetragen (Abt. II Ziff. 7, 8). Ein weiteres Geh- und Fahrrecht wurde zugunsten des Eigentümers der erworbenen, noch zu vermessenden Teilfläche und zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der Restfläche bewilligt (Ziff. III § 4, Abs. 2). Zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Eigentumsverschaffung hat der Grundstücksveräußerer ihm eine Auflassungsvormerkung für den veräußerten Grundbesitz bewilligt, die am 30. Januar 2012 im Grundbuch eingetragen wurde (Abt. II Ziff. 6).
Vor Vermessung der erworbenen Teilfläche verkaufte der Kläger den Grundbesitz - Skihang nebst Hotelgebäude und dessen Inventar - mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 19. Oktober 201 1 (UR-Nr. ... des Notars ... im Folgenden auch "Weiterveräußerung") weiter an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts C & J . Nachdem Herr C verstorben ist, ist dessen Gesellschaftsanteil - unstreitig dem Beklagten als Rechtsnachfolger angewachsen. In dem Kaufvertrag heißt es, dass der beurkundende Notar das Grundbuch am 23. August 2011 eingesehen hat. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Eintragungen in den Abteilungen II und III sind im Vertrag aufgeführt; dem Wortlaut des Vertrages zufolge versichert der Kläger dort, dass ihm "keine weiteren Eintragungen oder Eintragungsanträge bekannt" seien (§ 2). Zum Kaufpreis heißt es, dass die Käuferseite über den in bar entrichteten Teilbetrag für das mitveräußerte Hotelinventar (40.000 EUR) hinaus einen weiteren Teilbetrag von 120.000 EUR nämlich das Entgelt für das Grundstück (50.000 EUR) und das Hotelgebäude (70.000 EUR) auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat. Das geschah. Ausgezahlt werden sollte der Teilbetrag u.a. dann, wenn "die Löschung der in den Abteilungen II und III von der Käuferseite nicht übernommenen Belastungen" gewährleistet sei (§4 lit. c). Weiter war vereinbart, dass der Verkauf abgesehen von zwei näher bezeichneten übernommenen Belastungen "frei von in Abteilung II und III eingetragenen Belastungen" erfolgen soll (§ 6 Abs. 6 Satz 2). Der Kläger hat die zu seinen Gunsten bestehende Auflassungsvormerkung an die Käuferseite abgetreten; die Abtretung wurde am 30. Januar 2012 in das Grundbuch eingetragen (Abt. II Ziff. 6). Der Grundstückskaufvertrag enthielt eine salvatorische Klausel, wonach die Kaufvertragsparteien, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine Lücke ergeben sollte, sich verpflichten, die Lücke so zu schließen, dass der mit dem Vertrag bezweckte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg gewährleistet werde (§ 12). Nach Vermessung der Teilfläche wurde die Auflassung des veräußerten Grundbesitzes am 30. September 2014 in das Grundbuch einget...