Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft; Legitimation der Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist, ins Handelsregister kann nicht allein deshalb versagt werden, weil sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz allein am Ort der Zweigniederlassung befindet (teilweise Aufgabe von KG, Beschl. v. 11.2.1997 – 1 W 3412/96, KGReport Berlin 1997, 121 = GmbHR 1997, 708 = FGPrax 1997, 154).

2. Die der Anmeldung der Zweigniederlassung der ausländischen Kapitalgesellschaft beizufügende Legitimation der Geschäftsführer hat grundsätzlich durch Einreichung des ihre Bestellung betreffenden Gesellschafterbeschlusses und etwaiger weiterer, zur Überprüfung der Wirksamkeit erforderlicher Unterlagen zu erfolgen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.08.2002; Aktenzeichen 102 T 44/02)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 4764/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte meldete mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 24.8.2000 als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der eingangs des Beschlusses genannten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an, dass diese im Gesellschaftsregister für England und Wales eingetragen sei und eine Zweigniederlassung mit Sitz in B. mit mehreren Unternehmensgegenständen (darunter der Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben) errichtet habe, deren Geschäftsführer er sei. Der Anmeldung fügte er notariell beglaubigte Kopien mehrerer Urkunden bei, bei denen es sich überwiegend um Kopien englischsprachiger Urkunden handelt, deren Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Originalurkunden gem. der mit Apostille versehenen Bescheinigung eines Notars (notary public) in B. vom 5.1.2000 bestätigt wird, nebst Übersetzungen in die deutsche Sprache.

Nach der Gründungsbescheinigung (certificate of incorporation) des Gesellschaftsregisters für England und Wales in C. vom 17.12.1999 wird bestätigt, dass die Gesellschaft als P.L.C. an diesem Tag gegründet wurde. Aus der Gründungsurkunde (memorandum) ergibt sich, dass die Gesellschaft mit einem Gesellschaftskapital von 100 Pfund, geteilt in 100 Anteile, durch die A.I. Ltd. gegründet wurde und die Anteile von der W.I.I. N.V. mit Sitz in C./N.A. gezeichnet wurden. Die Satzung (articles of association) der Gesellschaft regelt u.a. zur Vertretung der Gesellschaft durch Direktoren (directors), dass deren Mindestzahl Eins ist (7.b) und deren Bestellung durch Beschluss in der Generalversammlung (general meeting) erfolgt (7.e). Die nicht lesbare Unterschrift des für die Anteilszeichnerin Unterzeichnenden, dessen Name und Funktion nicht angegeben sind, unter der Gründungsurkunde und unter der Satzung wurde am 15.11.1999 von A.E. bezeugt. Nach den weiter eingereichten Protokollen der 1. und 2. Direktorenversammlung am 17.12.1999 nahmen an diesen jeweils R.T. als Vorsitzender, K.D.G. als Direktor und J.P.G. als Sekretär teil. In der 1. Versammlung wurde Kenntnis von deren Ernennung zum Direktor und zum Sekretär genommen, seitens des Vorsitzenden berichtet, dass sich der erste eingetragene Sitz der Firma in B. (mit Anschrift) befinde, und festgestellt, dass sich die A.I. Ltd. verpflichtete, die entspr. Formulare dem Führer des Gesellschaftsregisters zur Eintragung vorzulegen. In der 2. Versammlung wurde beschlossen, eine Niederlassung in Deutschland einzurichten, und dass K.D.G. und J.P.G. ermächtigt sind, die notwendigen Formalitäten zu erledigen. Nach dem Protokoll der 3. Direktorenversammlung in der Niederlassung der Firma in Deutschland vom 15.7.2000 war Vorsitzender der Sitzung nunmehr A.J.E. Weiter anwesend waren K.D.G. als Direktor, J.P.G. als Sekretär sowie der Beteiligte. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass der bisherige Direktor K.D.G. durch den Beteiligten ersetzt wird und dieser zum Direktor ernannt wird. Die A.C. Ltd verpflichtete sich, die entspr. Formulare dem Führer des Gesellschaftsregisters zur Eintragung vorzulegen. Entgegen der Erklärung in der Anmeldung und im Schriftsatz der einreichenden Notarin vom 1.9.2000 waren Gesellschafterbeschlüsse nicht beigefügt.

Auf Zwischenverfügung des AG, dass J.P.G. offenbar zugleich Sekretär und Direktor sei und daher ebenfalls anmelden müsse, erklärte die Notarin, sie stelle klar, dass der Sekretär nicht zugleich Direktor sei und keine Vertretungsbefugnisse für die Gesellschaft habe.

Unter dem 19.12.2000 änderte der Beteiligte die Anmeldung dahin, dass Gegenstand des Unternehmens der Zweigniederlassung nur noch die Verwaltung von eigenem und fremdem bebauten und unbebauten Grundbesitz sowie von Wohnun...

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