Leitsatz (amtlich)
Eine von deutschen, in Frankreich lebenden Eltern vor französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts v. 23.01.2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung über die Wahl eines aus den Nachnamen der (nicht verheirateten) Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für das gemeinsame Kind ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Unter dem Aspekt der möglichen Berichtigung des französischen Geburtsregisters kann eine Beeinträchtigung der Rechte des derzeit vierjährigen Kindes i.S.d. der Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH ("Grunkin Paul" Entscheidung v. 14.10.2008, NJW 2009, 135) nicht festgestellt werden.
Normenkette
PStG § 36 Abs. 1 S. 1; BGB § 1617; EGBGB Art. 10 Abs. 1, 3, Art. 48
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 12.01.2015; Aktenzeichen 71 III 207/14) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 auf Änderung des Geburtseintrags Nr. G 1.../2...des Standesamts I in B.hinsichtlich des Familiennamens des Beteiligten zu 5 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der von seinen Eltern, die beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, vertretene Beteiligte zu 5 wurde am 1... S.2...in W.(F.) geboren und dort mit den Vornamen R.Q.sowie dem Nachnamen "H.P." durch eine Standesbeamtin "Officier d'Etat Civil délégué" registriert. Der Nachname ist aus den Familiennamen der nicht verheirateten Eltern zusammengesetzt. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben zunächst beim Standesamt I in B.die Beurkundung der Auslandsgeburt beantragt. Mit einer Folgeerklärung vom 20.9.2013 haben sie als gemeinsam Sorgeberechtigte erklärt, für den Beteiligten zu 5 den in F.registrierten Kindesdoppelnamen gem. Art. 48 EGBGB als Familiennamen zu bestimmen. Die Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 4 auf dieser Erklärung wurden von einem Bediensteten der Stadt W.("agent municipal") mit dem Stempelzusatz "Vu pour la légalisation de la signature de... " einzeln beglaubigt und insgesamt unterschrieben und gesiegelt.
Der Beteiligte zu 1 beurkundete am 31.3.2014 die Geburt des Beteiligten zu 5 im Geburtenregister unter dem Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 "P.".
Der Beteiligte zu 1 hat Zweifel, ob die Erklärung hinsichtlich eines Doppelnamens Wirksamkeit erlangt hat, weil nach französischem Kollisionsrecht das Heimatrecht des Kindes auf die Namensführung anzuwenden sei und sich demzufolge die Namensführung nach deutschem Recht, das einen Doppelnamen in solchen Fällen nicht kennt, richte. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Form der Namenserklärung dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung entspreche.
Auf die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 S. 1 PStG hat das AG Schöneberg mit dem angefochtenen Beschluss den Beteiligten zu 1 angewiesen, den Geburtseintrag Nr. G 1.../2...des Beteiligten zu 5 dahin gehend fortzuführen, dass von der Wirksamkeit der Namenserklärung über die Änderung des Geburtsnamen in "P.H." auszugehen und eine Folgebeurkundung über die Änderung des Geburtsnamens im Geburtenregister einzutragen sei.
Gegen die dem Beteiligten zu 1 am 19.2.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die dessen Beschwerde vom 23.2., die am 27.2.2015 beim AG Schöneberg eingegangen ist.
Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, dass die französische Standesbeamtin deutsches Namensrecht hätte anwenden müssen und dass nur ein rechtmäßig in einem EU-Staat erworbener Name gem. Art. 48 EGBGB, dessen Formforschriften darüber hinaus hinsichtlich der Namenserklärung nicht eingehalten seien, bestimmt werden könne.
II. Die zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) des Beteiligten zu 1 hat Erfolg, weil es dieser zu Recht abgelehnt hat, den Beteiligten zu 5 mit dem von seinen Eltern bestimmten Kindesdoppelnamen in das Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG einzutragen. Die entsprechende Anweisung des AG Schöneberg im angefochtenen Beschluss unterlag daher der Aufhebung und der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 der Zurückweisung.
Die Geburt des Beteiligten zu 5 kann nicht gem. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG unter dem Doppelnamen "P.H." eingetragen werden, weil die von seinen Eltern vor einer französischen städtischen Bediensteten abgegebene Namenswahlerklärung wegen Verstoßes gegen § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Gem. Art. 10 Abs. 1 und 3 EGBGB ist für die Namenswahl ausschließlich deutsches Recht maßgeblich, weil der Beteiligte zu 5 deutscher Staatsangehöriger ist. Einer der Ausnahmetatbestände gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB liegt nicht vor.
Die von den Beteiligten zu 3 und 4 vor einer französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259...