Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.12.2000; Aktenzeichen 29 O 783/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 12.03.2001 wird der Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 22.12.2000 in der Fassung des Beschlusses vom 19. April 2001 geändert:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 26. Mai 2000 bewilligt, so weit er die Abweisung der Klage in Höhe einer den Betrag von 15.550,67 DM nebst Zinsen übersteigenden Klageforderung beantragt hat.
Im übrigen bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Beklagte hat eine Gerichtsgebühr in Höhe von 32,50 DM zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg, so weit er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB für die Monate September 1998 bis März 1999 in Höhe von 12.286,33 DM verurteilt worden ist. Insoweit hat sich der Beklagte mit den – zutreffenden – Ausführungen des Landgerichts in dem Urteil vom 22. Dezember 2000, auf die in dem Beschluss Bezug genommen ist, nicht auseinander gesetzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat weiter keinen Erfolg, so weit das Landgericht einen Betrag in Höhe von 3.264,34 DM als Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Mieteinnahmen in den Monaten April und Mai 1999 zuerkannt hat. Die Verjährungseinrede greift insoweit nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Anspruch auch aus dem Grund gerechtfertigt, dass der Beklagte – unstreitig – die außerordentliche Kündigung des bis zum 31. März 2001 befristeten Mietverhältnisses zu vertreten hatte, so dass er den Ersatz des dadurch bedingten Mietausfalls als sogenannten Kündigungsfolgeschaden schuldet. Dieser Anspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB. Zwar führte letztlich die nicht rechtzeitige Wiederherstellung der Mietsache zu dem Mietausfall für diese Monate, weil die Mieträume nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wegen ihres Zustandes an den seit dem Freiwerden der Räume vorhandenen Mietinteressenten noch nicht übergeben werden konnten. Dass die Klägerin gehalten war, einen Ersatzmieter zu suchen, ist aber auf die außerordentliche Kündigung zurück zu führen, so dass das danach eingetretene Hindernis bei der Weitervermietung weiterhin durch die kündigungsbegründende Vertragspflichtverletzung mit verursacht ist. Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen von dem Zustand der Mietsache dem Grunde nach unabhängigen Anspruch.
III.
Begründet ist dagegen das Rechtsmittel im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten. Dieser Anspruch ist verjährt.
Die Verjährungsfrist für den mit dem Ablauf der mit dem Schreiben vom 2. September 1999 zum 20. September 1999 gesetzten Frist entstandenen Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB endete am 20. März 2000. Durch den Mahnbescheid vom 13. Oktober 1999 ist diese Frist nicht wirksam gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden. Eine die Verjährung unterbrechende Wirkung kommt einem Mahnbescheid nur dann zu, wenn dieser hinreichend individualisiert ist, so dass zum einen der Anspruch durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden werden kann und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen kann (vgl. BGH in NJW 1993, 862, 863 und ständige Rspr.). Daran fehlt es hier. Dabei kann dahin stehen, ob die Bezeichnung in dem Mahnbescheid – „Schadensersatz aus Gewerberaummietvertrag gem. Mietvertrag – 22.10.1975 vom 21.09.99” hinsichtlich der Zuordnung des Datums des 21.09.99 als Tag nach dem Ablauf der mit dem Schreiben vom 2. September 1999 gesetzten Frist hinreichend erkennbar war, und ob die hiermit gegebene indirekte Bezugnahme auf dieses Schreiben, in dem nur die geforderten Herstellungsmaßnahmen mitgeteilt waren, für die Identifizierung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruch ausreichend war. Jedenfalls fehlt es aber an einer hinreichenden Individualisierung des Anspruchs im Hinblick darauf, dass in dem fraglichen Schreiben auch darauf hingewiesen worden war, dass neben dem Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten die Klägerin auch gehalten sein werde, den durch die Verzögerung bedingten Mietausfall geltend zu machen, worauf auch bereits in dem Schreiben vom 08.06.1999 hingewiesen worden war. Damit trifft es bereits nicht zu, dass nur ein Anspruch, nämlich auf Ersatz der Wiederherstellungskosten, hätte in Frage stehen können.
Aus dem Mahnbescheid konnte es für den Beklagten demnach nicht erkennbar sein, ob die Klägerin und in welcher Höhe welche Ansprüche geltend machen wollte. Die erforderliche Individualisierung erfolgte erst mit der Anspruchsbegründung vom 7. April 2000 nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf Anl. zu § 11 GKG NR. 1952. Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu ...