Normenkette
UWG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.05.2022; Aktenzeichen 52 O 191/22) |
LG Berlin (Beschluss vom 22.06.2021; Aktenzeichen 16 O 195/21) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2021 - 16 O 195/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Inkassounternehmen, die weiteren Antragsgegner deren Geschäftsführer. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, wegen geringfügiger Forderungen personenbezogene Daten von Schuldnern an Auskunfteien zum Zwecke der Einholung von Bonitätsinformationen zu übermitteln und bei diesen Bonitätsdaten zu erheben. Er beruft sich insoweit auf Ansprüche aus dem UWG sowie aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB. Zudem möchte er den Antragsgegnern unter Berufung auf Vorschriften des UWG untersagen lassen, unvollständige Auskünfte nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 DS-GVO zu erteilen.
Das Landgericht (Zivilkammer 16) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nachdem der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die am Zurückweisungsbeschluss beteiligten Richter am 13. September 2021 zurückgewiesen worden ist, hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts der am 11. August 2021 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 25. Mai 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann sich der Antragsteller nicht auf einen für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund berufen. Damit muss nicht entschieden werden, ob ein Verfügungsanspruch gegeben wäre.
1. Die Rüge des Antragstellers, über die Nichtabhilfe sei nicht durch die hierfür zuständigen Richter entschieden worden, verhilft der sofortigen Beschwerde alleine schon deswegen nicht zum Erfolg, da die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, dem mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder gar für die Beschwerdeentscheidung selbst ist. Das erstinstanzliche Verfahren endet mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Das Abhilfeverfahren ist demgegenüber bereits Teil des Beschwerdeverfahrens. Dabei dient das Abhilfeverfahren namentlich einer Entlastung des Beschwerdegerichts. Entscheidet das Beschwerdegericht trotz fehlender Abhilfeentscheidung in der Sache, kommt (lediglich) dieser Entlastungseffekt nicht mehr zum Tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20 -, Rn. 13, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 5 W 4/02 -, Rn. 4, juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 572 ZPO, Rn. 4).
2. Anträge zu I.1 und I.2
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG nF können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfassten Ansprüche zwar ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Vielmehr setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus; die Dringlichkeit wird insoweit vermutet (Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16 -, Rn. 3, juris).
b) Die von § 12 Abs. 1 UWG vorgesehene Vermutung kann jedoch dadurch widerlegt werden, dass der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99 -, Rn. 11, juris - Späte Urteilsbegründung). Eine solche Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, Rn. 38, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1998 - 2 BvR 415/96 -, Rn. 4, juris), so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 01. November 2021 - 5 W 144/21 -, n.v.; OLG München, Beschluss vom 8. August 2019 - 29 W 940/19 -, Rn. 16, juris).
aa) Nach Ein...