Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 31/20) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichte Berlin vom 3.3.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21.1.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 2.197,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 5.2.2020 festgesetzt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 712,40 Euro.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin hatte am 15.1.2020 einen Artikel unter der Überschrift "Lena Meyer-Landrut unter Mark Forster - so luxuriös ist ihr Liebesnest" online und am 16 1.2020 in einem Printmagazin mit ergänzenden Passagen veröffentlicht und diese Artikel mit Bildaufnahmen des Antragstellers und Frau Meyer-Landrut und u.a. Bildern aus dem Wohnungsinneren der Wohnung des Antragstellers bebildert. Auf den einstweiligen Verfügungsantrag des Antragstellers vom 20.1.2020 verpflichtete das Landgericht mit Beschluss vom 21.2.2020 die Antragsgegnerin, die entsprechenden Veröffentlichungen zu unterlassen und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von 160.000 EUR auf. In dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 27 O 32/20 erließ das Landgericht Berlin gegen die Antragsgegnerin auf Antrag der Frau Meyer-Landrut eine einstweilige Verfügung aufgrund derselben Berichterstattung. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten dieses Verfahrens, nach einem Verfahrenswert von 100.000 Euro zu tragen. Frau Meyer-Landrut ließ sich durch die Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch den Antragsteller vertreten.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 4.2.2020 hat das Landgericht Berlin die Kosten gegen die Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2020 antragsgemäß auf 2.909,59 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Gegen den ihr am 12.3.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 23.3.2020 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Geltendmachung der Ansprüche des Antragstellers und der Frau Meyer-Landrut in zwei getrennten Verfahren sei eine unnötige Prozessaufspaltung gewesen. Die durch die getrennte Verfahrensführung zusätzlich entstandenen Kosten könnten nicht gegen die Antragsgegnerin festgesetzt werden. Dass dem Antragsteller und der Antragstellerin im Parallelverfahren eine einheitliche Geltendmachung der Ansprüche zumutbar gewesen wäre, ergebe sich schon daraus, dass diese im Verfahren 27 O 61/20 wegen eines früheren Artikels der Antragsgegnerin über die gleiche Beziehung erfolgt sei.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Er behauptet, von dem Antragsteller und der Antragstellerin im Parallelverfahren getrennt beauftragt worden zu sein, sodass er zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verpflichtet gewesen sei, getrennte Handakten anzulegen und die Ansprüche in zwei Verfahren geltend zu machen. Außerdem seien der Antragsteller und Frau Meyer-Landrut von der Berichterstattung in unterschiedlicher Weise betroffen gewesen. Denn der streitgegenständliche Artikel habe sich nicht nur mit der Liebesbeziehung beider befasst, sondern auch mit den privaten Wohnverhältnissen des Antragstellers. Die Verfügungsanträge seien mithin auch nicht gleichlautend gewesen. In dem Parallelverfahren habe sich die Antragstellerin nicht um die Untersagung der Veröffentlichung der Bilder der Wohnung bemüht, sondern um die Untersagung der Berichterstattung über das Fahrzeug, welches sie nutzt. Eine Trennung der Verfahren sei auch deswegen geboten gewesen, damit sich die von dem Antragsteller und Frau Meyer-Landrut nicht offiziell bestätigte Liebesbeziehung nicht durch die gemeinsame Prozessführung gegenüber der Öffentlichkeit manifestiert.
II. 1. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2020 zu Unrecht die Mehrkosten berücksichtigt, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller und Frau Meyer-Landrut ihre Unterlassungsansprüche nicht in einem einheitlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin durchsetzten.
Erstattungsfähig sind Rechtsanwaltskosten nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das zwischen den Parteien bestehende Prozessrechtsverhältnis wird vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht, der auch das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit mitbestimmt Insofern kann es als Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlich...