Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung auf Zutritt zur Wohnung und Duldung des Abstellens der dort befindlichen Versorgungsanlagen besteht im Falle des Verzuges des Wohnungseigentümers mit der Zahlung von Wohngeld nicht.
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.8.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des LG Berlin - 30 O 262/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.468,11 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 12.12.2005 verwiesen, in der es u.a. wie folgt heißt:
"In pp. beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat folgt den in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen im Urteil des LG. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu bemerken:
a) Die Kläger stützen ihre Ansprüche gegen den Vermieter S. auf den Beschluss des AG Neukölln vom 20.1.2004 (AG Neukölln, Beschl. v. 20.1.2004 - 70-II 234/2003 WEG).
Danach hat der Vermieter S. den Zutritt zu der von der Beklagten gemieteten Wohnung "... innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Erlass dieser Anordnung ..." zu dulden. Der Zeitraum ist abgelaufen, so dass schon von daher nicht ersichtlich ist, weshalb dieser Titel auch heute noch "Rechte" auch ggü. der Beklagten entfalten soll.
b) Der Senat kann keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger erkennen. Zwischen den Parteien besteht weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem ein entsprechender Anspruch abgeleitet werden könnte. Auf die Entscheidung des 24. Senats des KG vom 21.5.2001 (KG v. 21.5.2001 - 24 W 94/01, MDR 2001, 1346 = KGReport Berlin 2001, 275) können sich die Kläger hier nicht berufen; die dortige Entscheidung betraf (nur) Ansprüche des Mieters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des 24. Senats auch nur entnehmen, dass dem Mieter einer vermieteten Eigentumswohnung keine weiter gehenden Rechte ggü. der Gemeinschaft zustehen sollen, als dem Wohnungseigentümer selbst. Eine Begründung für diese Auffassung enthält der Beschluss des 24. Senats nicht; selbst, wenn dies so sein sollte, ergibt sich hieraus nichts für die Annahme eines Anspruchs auf Duldung des Zutritts gegen die Mieterin, wie ihn die Kläger hier geltend machen ..."
Ergänzend hierzu ist im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 16.1.2006 folgendes zu bemerken:
1. Auf § 862 BGB können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, sie nicht unmittelbare Besitzer der "Versorgungsanlagen" sind: die hier maßgeblichen Vorrichtungen befinden sich in der Wohnung der Beklagten, so dass auch nur diese unmittelbare Besitzerin ist.
Im Übrigen wäre ein etwaiger Anspruch wegen Versäumung der Frist nach § 864 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger den Beginn der Frist erst auf den Zeitpunkt des Beschlusses des AG Neukölln (der von seinem Wortlaut her eindeutig nur eine Maßnahme binnen zwei Wochen nach seinem Erlass gestattet) datiert, ist der Anspruch ausgeschlossen, weil die vorliegende Klage das Datum vom 21.1.2005 trägt.
2. § 1004 BGB rechtfertigt nur einen Unterlassungsanspruch, so dass die auf Duldung gerichtete Klage hierauf nicht gestützt werden kann.
3. Soweit als weitere Anspruchsgrundlage (wohl) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB genannt wird, fehlt es schon am Merkmal der "Wegnahme", weil die Kläger keinen Gewahrsam an den in der Wohnung der Beklagten befindlichen Versorgungsleitungen und -leistungen begründet haben.
Entgegen der Auffassung der Kläger liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO vor. Es ist weder etwas dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der hier zugrunde liegende Sachverhalt sich über den Bezirk des KG hinaus in zahlreichen weiteren Fällen wiederholen wird noch dafür, dass etwa eine Gesetzeslücke die Fortbildung des Rechts und damit eine Entscheidung durch den Senat erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1481514 |
NJW-RR 2006, 658 |
NZM 2006, 297 |
ZMR 2006, 379 |
DSB 2006, 21 |
WuM 2006, 165 |
WuM 2006, 433 |
OLGR-Ost 2006, 246 |