Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.10.2016; Aktenzeichen 23 O 191/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 27.10.2016 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 05.10.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger, bestellter Nachlasspfleger für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses der am 24.12.2015 verstorbenen C.D., wendet sich mit seiner am 27.10.2016 eingegangenen Beschwerde gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 11.10.2016 zugestellten Beschluss, mit dem das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Leistungen aus einer von der Erblasserin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung zurückgewiesen hat. Mit Beschluss vom 01.11.2016 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, denn der vom Kläger anhängig gemachten Klage auf Zahlung von 5.879,96 EUR fehlt die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung kann verwiesen werden.
Den von dem Kläger vertretenen unbekannten Erben der Versicherungsnehmerin steht kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung zu.
1) Der Anspruch auf die Leistungen aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung ist nicht in den Nachlass gefallen, weil die Erblasserin im Versicherungsantrag vom 18.11.2004 (Anlage B 1) hinsichtlich des Bezugsrechts im Todesfall bestimmt hatte, dass die Versicherungsleistung zu 50 % ihrer Schwester I.V.und zu 50 % einem Herrn B.K.G.oder G.oder G.oder G.(die Bestimmung erfolgte handschriftlich und ist deshalb nicht eindeutig lesbar) zufallen soll und die Beklagte diesen Antrag mit Versicherungsschein vom 06.12.2004 (Anlage B 2) angenommen hat.
Rechtsfolge dieser Vereinbarung im Versicherungsvertrag ist, dass die von der Versicherungsnehmerin als bezugsberechtigt im Todesfall benannten Personen das Recht auf die Versicherungsleistung mit dem Tod der Versicherungsnehmerin originär erworben haben (§ 331 Abs. 1 BGB). Insofern hat die Beklagte folgerichtig die erste Hälfte der Versicherungsleistung an die Schwester der Versicherungsnehmerin ausgezahlt und hält die zweite Hälfte für den bisher nicht ermittelten zweiten Bezugsberechtigten vor.
2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Bezugsrecht hinsichtlich der zweiten Hälfte auch nicht deshalb den Erben zugefallen, weil es den im Versicherungsantrag benannten Herrn G.oder G.oder G.oder G.nicht gibt. Zutreffend hat bereits das LG darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für diese ohnehin nur als Vermutung geäußerte Behauptung des Klägers nicht vorliegen; insbesondere ist eine Motivation, warum die Versicherungsnehmerin im Jahr 2004 hinsichtlich des Bezugsrechtes im Todesfall eine nicht existente Person für die zweite Hälfte der Versicherungsleistung hätte benennen sollen, nicht erkennbar. Die Behauptung, keinem der (bekannten?) Erben sei eine Person mit einem entsprechenden Namen bekannt, ist nicht tragend und, nachdem die Beklagte sie zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, ohnehin nicht unter Beweis gestellt worden. Der weiteren Frage, ob in einem solchen Fall die zweite Hälfte der Versicherungsleistung in den Nachlass fallen oder ob sie in analoger Anwendung des § 160 Abs. 1 S. 2 VVG der Schwester der Erblasserin anwachsen würde, kommt damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
3) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Anspruch auf die zweite Hälfte der Versicherungsleistung auch nicht aufgrund seines Schreibens vom 20.4.2016 an die Beklagte (Anlage K 5) auf die Erben übergegangen. Denn bei Verfügungen unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ist stets zwischen dem Deckungsverhältnis -dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten eines Dritten (§ § 328,331 BGB), kraft dessen ihm das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde- und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen allein dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. BGH VersR 2008, 1054 - 1056, zitiert nach juris, dort Rdz. 19 m.w.N.).
Dabei verschafft die im Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten eines Dritten begründete Bezugsberechtigung dem Begünstigten im Versicherungsfall jedenfalls insoweit eine unentziehbare Rechtsposition, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH a.a.O. Rdz. 20 m.w.N.). Die rech...