Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nach Verkündung des Berufungsurteils nicht mehr wirksam zurückgenommen werden.
2. In schwierigen urheberrechtlichen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob angesichts der im Verfügungsverfahren nur beschränkt möglichen Sach- und zuweilen auch der Rechtslage die begehrte Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Insoweit bedarf es einer Interessenabwägung, die ergeben kann, dass das Begehren für eine Entscheidung im summarischen Verfahren nicht geeignet ist.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; UWG § 25
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen 16 O 306/02) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das am 4.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Den Antragstellerinnen steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Inhalt der
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zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Rechtlich unbeachtlich ist zunächst, dass die Antragstellerinnen ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 4.12.2002 – nach Verkündung des Senatsurteils am 3.12.2002 – zurückgenommen haben. Zwar kann ein Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich auch noch nach mündlicher Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache ohne dessen Zustimmung rechtswirksam zurücknehmen (vgl. OLG Düsseldorf v. 13.7.1982 – 2 U 54/82, NJW 1982, 2452). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da das Berufungsurteil des Senats mit Verkündung rechtskräftig geworden ist und es das Verfahren somit abgeschlossen hat. In diesem Stadium entfaltet eine Antragsrücknahme keine Wirkung mehr.
Die beantragte einstweilige Verfügung kann indessen schon deshalb nicht ergehen, weil den Antragstellerinnen – jedenfalls soweit es um urheberrechtliche Ansprüche geht – der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) fehlt. Nach der st. Rspr. des Senats, der insoweit der h.M. folgt, gilt für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche die Vermutung des § 25 UWG nicht (vgl. KG v. 9.2.2001 – 5 U 9667/00, KGReport Berlin 2001, 216 [217]; v. 27.2.1996 – 5 U 8281/95, KGReport Berlin 1996, 202 = CR 1996, 531 = GRUR 1996, 974; AfP 1994, 314; Heinze in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 935 Rz. 183; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 54 Rz. 20 b; Gutsche, Vorläufiger Rechtsschutz im Urheberrecht in FS für Wilhelm Nordemann, 1999, S. 80). In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller daher die Eilbedürftigkeit seines Begehrens gem. den §§ 935, 940 ZPO glaubhaft zu machen. Zusätzlich muss sein Begehren für eine Entscheidung im summarischen Verfahren auch geeignet sein (vgl. KG AfP 1994, 314; OLG Karlsruhe GRUR 1979, 700; v. 25.11.1981 – 6 U 190/81, GRUR 1982, 169 [171]; Gutsche, Vorläufiger Rechtsschutz im Urheberrecht in Festschrift für Wilhelm Nordemann, 1999, S. 78). Für diese Eignungsprüfung wird gefordert, dass die Urheberrechtsfähigkeit keinen „durchgreifenden Zweifeln” begegnet und dass die Rechtsverletzung ohne Schwierigkeiten feststellbar ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 25.11.1981 – 6 U 190/81, GRUR 1982, 169 [171]; KG AfP 1994, 314; OLG Celle v. 9.9.1993 – 13 U 105/93, CR 1994, 748 [750]; v. 16.7.1997 – 13 U 97/97, OLGReport Celle 1998, 9 = GRUR 1998, 50; Gutsche, Vorläufiger Rechtsschutz im Urheberrecht in FS für Wilhelm Nordemann, 1999, S. 78).
Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob sich überhaupt nur jene Urheberrechtsverletzung mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes unterbinden lässt, die im Tatsächlichen wie im Rechtlichen einfach gelagert ist (so Gutsche, Vorläufiger Rechtsschutz im Urheberrecht in FS für Wilhelm Nordemann, 1999, S. 78). Jedenfalls ist in Fällen der auch hier gegebenen Art besonders sorgfältig zu prüfen, ob angesichts der im Verfügungsverfahren nur beschränkt möglichen Aufklärung der Sach- und zuweilen auch Rechtslage die begehrte Maßnahme die Voraussetzungen des § 940 ZPO erfüllt, also zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine Eilentscheidung nötig ist. Bei dieser Prüfung sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen, auch unter Berücksichtigung etwa der gefährdeten Marktanteile und der Realisierungsmöglichkeiten späterer Schadensersatzansprüche. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt danach nur in Frage, wenn die Beurteilung der konkreten Verletzungsfrage keine größeren Schwierigkeiten macht. Dies betrifft insb. den Schutzumfang und den Verletzungstatbestand (vgl. KG AfP...