Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 6/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 - 15 O 6/16 - teilweise abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis der Klägerin an diese richten zu lassen, wenn dies geschieht wie am 25. August 2015 an die E-Mail-Adresse l....de.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 264,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Beklagten zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 11 % und den Beklagten zu 89 % auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 4.200 EUR und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 und deren beiden Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 und 3, (zuletzt) auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Anlass ist eine am 25. August 2015 erfolgte Übersendung einer E-Mail von k....de an l....de (Anlage K 7). Eine anwaltliche Abmahnung vom 5. Oktober 2015 (Anlage K 2) blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin ist Kundin der 2... H... GmbH (nachfolgend: 2... H...), welche eine mit "Spam Krokodil" bezeichnete Dienstleistung zur Abwehr unrechtmäßiger E-Mail-Werbung anbietet und im Internet bewirbt, wie aus Anlage B 1 (seinerzeit) bzw. Anlage K 10 (später) ersichtlich. Hierzu schließt die 2... H... mit ihren Kunden (wie der Klägerin) eine "Nutzungsvereinbarung", wie aus Anlage B 2 (seinerzeit) bzw. Anlage K 10 (später) ersichtlich, und die Kunden unterzeichnen eine Anwaltsvollmacht "zur Vertretung im Bereich unrechtmäßige Werbung / Spam", wie aus Anlage B 7 ersichtlich, so auch die Klägerin unter dem 2. September 2015 (Anlage K 6). Die Vollmacht bezieht sich auf die Rechtsanwälte D... und G..., die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (nachfolgend: Rechtsanwälte m...). Unter dem 30. Mai 2016 unterzeichnete die Klägerin eine weitere Prozessvollmacht der Rechtsanwälte m... "in Sachen: L... B... ./. s... GmbH u.a. ..." (Anlage K 12).
Die Beklagten haben u.a. behauptet, in E-Mail-Zusendungen wie die hier streitgegenständliche sei - wie aus Anlagen B 10 und 11 ersichtlich - am 10. Januar 2012 eingewilligt worden.
Die Klage ist den Beklagten am 28. Januar 2016 zugestellt worden.
Im Übrigen wird - soweit Vorstehendes kein Anderes ergibt - auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Umdrucks) einschließlich der dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozessgeschichte und Anträge Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung, mit der sie ihr Unterlassungs- und Zahlungsbegehren - letzteres jedoch in geringerem Umfang - weiterverfolgt.
Die Klägerin setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20.09.2016 (Az: 15 O 6/16)
den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1, zu untersagen,
E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis der Klägerin an diese richten zu lassen, wenn dies geschieht wie am 25.08.2015 an die E-Mail-Adresse l....de,
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 281,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen de...