Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.12.1998)

LG Berlin (Teilurteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 34 O 498/97)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 22. Januar 1998 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin sowie gegen das am 17. Dezember 1998 verkündete Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Berufungen der Beklagten richten sich gegen das am 22. Januar 1998 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin sowie gegen das am 17. Dezember 1998 verkündete Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, auf deren Tatbestände und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufungen vor:

Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Aus dem Schreiben vom 20. September 1996 ergebe sich lediglich, dass die Beklagte ihr Einverständnis dazu erteilt habe, dass der Kläger einen Mietvertrag, der einen Mietzins in Höhe von 7.000,00 DM zum Gegenstand hat, erstellt. Zum Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages sei es letztlich dann nicht gekommen, weil sich die Parteien über wesentliche Bestandteile des zu erstellenden Mietvertrages nicht einig geworden seien. Keine der Parteien sei bereit gewesen, das Mietobjekt, das sich in einem stark überholungsbedürftigen Zustand befinde, instand zu setzen. Aus diesem Grund sei auch die Mietzeit völlig offen gewesen.

Aus der Gesprächsnotiz vom 23. Oktober 1997 ergebe sich, dass sich die Parteien über die Frage der Instandsetzung nicht hätten einigen können. Auch in den Vorgesprächen sei neben dem Mietzins immer die Frage der Instandsetzung Gesprächsthema gewesen.

Da ein wirksamer Mietvertrag nicht zustande gekommen sei, könne allenfalls daran gedacht werden, dass der Inhalt der Mietverträge mit der Treuhandanstalt weiterhin Bestand habe, so dass kein Mietzins zu zahlen sei.

Hilfsweise werde folgendes vorgetragen:

Der Kläger habe sich ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 23. Oktober 1997 bereit erklärt, die rückständige Miete mit den von der Beklagten vorgenommenen Aufwendungen für das Mietobjekt zu verrechnen. In der Zeit von 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1997 seien Kosten zur Betriebsinstandhaltung in Höhe von 580.270.16 DM entstanden. Insoweit werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Die Beklagte beantragt,

das am 22. Januar 1998 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin sowie das am 17. Dezember 1998 verkündete Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin abzuändern, das am 15. Juni 1998 verkündete Versäumnisteilurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger hält die angefochtenen Urteile für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Die Parteien hätten aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen einen Vertrag über die Nutzung des Mietobjektes … in … geschlossen.

Aus dem Schreiben vom 20. September 1996 ergebe sich zweifelsfrei, dass über den wesentlichen Vertragsinhalt, nämlich Mietobjekt, Mietbeginn und Mietzins zwischen den Parteien Einigkeit bestanden habe. Auf der Grundlage der im Schreiben vom 20. September 1996 getroffenen Vereinbarung habe eine schriftliche Fixierung dieses Mietvertrages erfolgen sollen. Die Unterzeichnung eines entsprechenden schriftlichen Vertrages wäre dann reine Formsache gewesen.

Die Frage des Zustandes der Mietsache sei nicht wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrages.

Der Kläger sei unter keinem Gesichtspunkt zur Kostenerstattung verpflichtet.

Aus dem Protokoll vom 23. Oktober 1997 ergebe sich, dass er der Beklagten freigestellt habe, getätigte Investitionen zu belegen. Eine Verrechnung hätte dann nur im Falle eines Anerkenntnisses erfolgen können. Ein Anerkenntnis sei nicht erfolgt. Die mit Nichtwisssen bestrittenen Aufwendungen seien nicht als sachbezogene Aufwendungen für das Mietobjekt getätigt worden.

Ein Verwendungsersatzanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte das Bestehen eines Mietvertrages bestreite. Darüber hinaus kämen von vorne herein nur solche Aufwendungen in Betracht, die die Beklagte ab dem 1. März 1996 – dem vereinbarten Miet- und Nutzungsentschädigungsbeginn – gemacht habe. Die geltend gemachten Aufwendungen fielen weder in den Mietzeitraum mit dem Kläger, noch stellten sie notwendige Verwendungen im Sinne von § 547 Abs. 1 BGB dar. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB seien ebenfalls nicht gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den von ihnen in den mündlichen Verhandlungen vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechse...

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