Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Annahme eines Scheingeschäftes nach § 117 BGB.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 4a O 433/05) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelfer wird das am 4.4.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 4a des LG Berlin hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt lautet:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streithelfer haben ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Streithelfer zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Streithelfer haben ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufungen der Beklagten zu 4) und der Streithelfer richten sich gegen das am 4.4.2006 verkündete Urteil des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte zu 4) (im Folgenden: nur Beklagte) trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das LG gehe unzutreffend davon aus, dass der Mietvertrag wieder auf die K.- und B. GmbH & Co. K. KG (im Folgenden: K. KG) rückübertragen worden sei und, dass dies vor Stellung der Bürgschaft erfolgt sei. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, so habe sich die Beklagte nicht für die Forderungen aus dem "rückübertragenen" Vertrag verbürgt. Die Bürgschaft sei weit vor dem 19.9.1998 bei der Beklagten beantragt und mit Vertragsunterzeichnung fällig geworden. Die Bürgschaft sei demzufolge für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag beantragt und gegeben worden, der im Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Die Übertragung des Mietvertrages auf die K.- und B. GmbH (im Folgenden: K. GmbH) sei nach Darstellung der Streithelfer gewollt gewesen, um die Förderbedingungen herzustellen. Hierdurch sei die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten entfallen. Die Beklagte habe sich auch nur für Verbindlichkeiten aus dem ursprünglichen Vertrag verbürgen wollen, eine Haftung für Verbindlichkeiten aus einem späteren Vertrag komme nicht in Betracht.
Der Wechsel des Hauptschuldners führe gem. § 418 BGB nicht zu einer vorübergehenden Suspendierung der Bürgschaft, sondern zu einem endgültigen Wegfall derselben. Ohne eine Zustimmung der Beklagten habe die Bürgschaft - entgegen der Ansicht des LG - nicht für den auf die GmbH übertragenen und später wieder auf die KG rückübertragenen Vertrag gelten können. Die KG sei auch nicht wieder Mietvertragspartei geworden. Die vom LG angenommenen Indizien würden hierfür nichts hergeben.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.7.2006 (Seite10-14) verwiesen. Der konkludenten Rückübertragung stehe zudem die Schriftformklausel entgegen.
Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Nach dem Vortrag der Streithelfer sei beabsichtigt gewesen, in Abstimmung mit dem Kläger "saubere" und den Fördervorschriften der Filmförderungsanstalt entsprechende Vertragsverhältnisse zu schaffen.
Die Beklagte berufe sich auf § 776 BGB. Die Hauptforderung sei aufgrund des Vergleichs erloschen.
Die Forderung des Klägers bleibe weiter bestritten. Soweit das LG meine, dass durch den Beitritt der Streithelfer das Bestreiten der Beklagten nicht mehr zulässig sei, ergebe sich dies aus dem Prozessrecht nicht. Dass eine Partei nach dem Beitritt schlechter stehe solle als ohne diesen, finde im Gesetz keine Stütze.
Die Streithelfer tragen zur Begründung der Berufung vor:
Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass die Übertragung der Mieterposition von der K. KG auf die K. GmbH kein Scheingeschäft gewesen sei. Die Vereinbarung vom 12.1.1998 sei aus Förderungsgesichtspunkten so gemeint gewesen, damit kein Subventionsbetrug begangen werde. Die Mietvertragsposition sei entgegen der Ansicht des LG auch nicht später konkludent auf die KG rückübertragen worden. Der konkludenten Rückübertragung des Mietverhältnisses auf die KG stehe die Schriftformklausel entgegen.
Das LG habe zu Unrecht den Einwand der Beklagten aus § 776 BGB verworfen.
Das LG gehe nicht ansatzweise auf die Höhe der Forderung ein. Die Streithelfer und die Beklagte hätten die Forderung in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagten könne nicht eine etwaige Kenntnis der Streithelfer über die Mietforderung des Klägers zugerechnet werden, die diese möglicherweise hätten. Aus dem Umstand, dass der Streithelfer zu 3) zeitweise früher Geschäftsführer der Komplementärin der KG gewesen sei, hätte das LG ein solches Wissen nicht unterstellen dürfen. Die anderen Streithelfer seien nie Geschäftsführer gewesen. Sie, die Streithelfer, hätten den Einwand der Verjährung erhoben.
Das LG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das Urteil des...