Leitsatz (amtlich)
Auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB kann eine Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bestehen. Gegenstand der Versicherung ist dann nicht das Verzeichnis als Gesamtheit, sondern die Angaben, die der Notar als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet in das Verzeichnis aufgenommen hat.
Normenkette
BGB §§ 2314, 260 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 33 O 212/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.8.2013 verkündete Schlussurteil des LG Berlin aufgehoben.
Der Beklagte wird im Wege des Teilurteils verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass der Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses der am 19.4.2002 verstorbenen Frau C.Z.geb. G.einschließlich Schenkungen in ihren letzten zehn Lebensjahren und ausgleichspflichtige Zuwendungen in dem durch die Notarin P.-T.aus B.zu ihrer UR-Nr. 8.../2...vom 21.3.2012 aufgenommenen notariellen Nachlassverzeichnis, soweit dieses Verzeichnis nach seinem Inhalt auf den Angaben des Beklagten beruht, so vollständig als möglich und nach bestem Wissen angegeben ist.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien und ihr Bruder Dr. J.Z.sind die Söhne der am 19.4.2002 verstorbenen C.Z. Die Erblasserin hat am 8.9.2001 ein Testament verfasst, in dem sie den Beklagten als Alleinerben einsetzte. Auf der Grundlage dieses Testaments macht der Kläger im vorliegenden Verfahren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Im Weg der Stufenklage begehrt er Auskunft durch Erteilung eines notariellen Bestandsverzeichnisses, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung in Höhe von 1/6 des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages. In der ersten Stufe der Stufenklage hat das LG Berlin den Beklagten durch Teilurteil vom 8.11.2007 verurteilt, dem Kläger durch ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses der am 19.4.2002 verstorbenen Frau C.Z.geb. G.einschließlich Schenkungen in ihren letzten 10 Lebensjahren und ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.
In einem von dem Bruder Dr. J.Z.angestrengten Nachlassverfahren - 16-/------/2002 AG Schöneberg -, in dem dieser auf Grundlage eines Testaments vom 7.1.1995 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt hat, wurden Gutachten über die Testierfähigkeit der Erblasserin eingeholt. Durch Beschluss vom 5.11.2012 - 50 T 47/12 - hat das LG Berlin das Nachlassgericht angewiesen, dem Antragsteller Dr. J.Z.ein Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen, weil nach Überzeugung der Kammer die Erblasserin am 8.9.2001 testierunfähig gewesen sei. Das Kammergericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete weitere Beschwerde mit Beschluss vom 5.5.2013 - 6 W 187/12 - zurückgewiesen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben vor dem LG Berlin im Termin am 23.8.2007 zu Protokoll erklärt, sie seien sich einig, dass der Beklagte Alleinerbe sei.
Der Beklagte ließ durch die Notarin D.P.-T.zu deren UR-Nr. 8.../2...unter dem 21.3.2012 ein notarielles Nachlassverzeichnis aufnehmen.
Der Kläger hat unter näherer Darstellung zu den einzelnen Positionen behauptet, das notarielle Nachlassverzeichnis vom 21.3.2012 sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden, und deshalb in der zweiten Stufe der Stufenklage die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.7.2012 geltend gemacht, angesichts der Entscheidungen des LG Berlin vom 5.11.2012 - 50 T 47/12 - und des Kammergerichts vom 6.5.2013 - 6 W 187/12 - sei nunmehr in dem hiesigen Verfahren davon auszugehen, dass er nicht mehr Alleinerbe sei, sondern der Kläger aufgrund des handschriftlichen Testaments vom 7.1.2001 Miterbe geworden sei.
Das LG hat mit dem am 8.8.2013 verkündeten Schlussurteil die Klage insgesamt - auch hinsichtlich des noch unbezifferten Zahlungsantrags - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 2 BGB noch einen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB, weil er nicht Pflichtteilsberechtigter sondern Miterbe sei. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 8.9.2001 testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB gewese...