Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 36 O 389/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des LG Berlin abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des für die Lieferung von Heizöl geltend gemachten Restkaufpreises i.H.v. 9.058,91 Euro gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen, da die Beklagte nicht im eigenen Namen sondern als Vertreterin der streitverkündeten Eigentümerin gehandelt hat. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte den Auftrag zur Heizöllieferung per Fax oder telefonisch erteilt hat. Es kann ebenfalls dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Auftragserteilung ausdrücklich erklärt hat, nicht im eigenen, sondern im Namen der Eigentümerin zu handeln. In jedem Fall hat die Beklagte den Auftrag als S.H. AG erteilt. Demgemäß ist auch der Lieferschein vom 14.9.2001 und die Rechnung vom 18.9.2001 an die S.H. AG gerichtet. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss als Hausverwaltung aufgetreten ist, ergibt sich, dass sie nicht im eigenen Namen sondern im Namen ihrer Auftraggeberin handelte. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet diese Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (BGH v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, MDR 1988, 572 = NJW-RR 1988, 475; LM § 164 BGB, Nr. 10). In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insb. die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, MDR 1988, 572 = NJW-RR 1988, 475; LM § 164 BGB, Nr. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte für die Klägerin erkennbar den Vertrag nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin der streitverkündeten Eigentümerin abgeschlossen. Typischerweise handelt der Hausverwalter nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Eigentümers, auch wenn dessen Namen nicht genannt wird (KG KGReport Berlin 1996, 73; OLG Brandenburg v. 18.9.1996 - 3 U 99/96, ZMR 1997, 598; BGH, Urt. v. 8.1.2004 - VII ZR 12/03, BGHReport 2004, 721 = MDR 2004, 743). Dies gilt sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen (BGH, Urt. v. 8.1.2004 - VII ZR 12/03, BGHReport 2004, 721 = MDR 2004, 743), als auch bei der Vergabe von Reparatur und Instandsetzungsaufträgen ab einem bestimmten Größenumfang (KG KGReport Berlin 1996, 73), als auch bei Vertragsschlüssen mit Versorgungsunternehmen (KG, Urt. v. 24.5.2004 - 12 U 328/02) und ebenso bei der Erteilung eines Auftrags zur Heizöllieferung wie im vorliegenden Fall.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals die Vollmacht der Beklagten bestreitet, ist sie mit diesem Vortrag gem. § 531, Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Davon abgesehen gehört aber die Bestellung von Heizöl typischerweise zu den Aufgaben einer Hausverwaltung und ist entgegen der Behauptung der Klägerin auch ausdrücklich in dem die Beklagte betreffenden Hausverwaltervertrag vom 31.1.2001 unter § 4 f. geregelt, wonach zu den Pflichten der Beklagten der Abschluss von Lieferungsverträgen über Heizstoffe und/oder Wärmelieferung gehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1211712

KG-Report 2004, 569

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