Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 196 Abs. 1 BGB a.F. geht im Konkurrenzfall der Regelung in § 197 BGB a.F. vor
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 18 O 513/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.12.2002 verkündete Urteil des LG Berlin – 18 O 513/02 – geändert:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 28.6.2002 – 01-1219354-18-N-6 – wird in Höhe eines Betrages von 5.545,47 Euro nebst anteiligen Zinsen aufrechterhalten.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 30 % und die Klägerin 70 % zu tragen.
Die Kosten seiner Säumnis trägt der Beklagte allein.
Die Klägerin hat die durch die Anrufung des LG Ulm entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer übersteigt für beiden Parteien 20.000 Euro nicht.
Tatbestand
Die Klägerin wurde von einer GbR, welcher der Beklagte als Gesellschaft angehört, mit Hausverwaltungstätigkeiten beauftragt. Sie nimmt die GbR und deren Gesellschafter auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Honorars für den Zeitraum 1997 bis einschl. September 1999 in Anspruch. Wegen ihrer Honoraransprüche hat sie im Dezember 2001 den Erlass von Mahnbescheiden sowohl gegen die GbR als auch ggü. den einzelnen Gesellschaften beantragt.
Das LG hat auf den Einspruch des Beklagten, mit welchem dieser insb. die Einrede der Verjährung erhoben hat, gegen einen ihm ggü. ergangenen Vollstreckungsbescheid den Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten geltend gemachten Hausverwalterhonorars verurteilt und zur Begründung ausgeführt, Ansprüche der Klägerin sein nicht verjährt, da es sich um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 a.F. BGB handele, die erst nach vier Jahren verjährten.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, da sie gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist.
Sie ist zum überwiegenden Teil auch begründet.
III. Auf den nach §§ 700 Abs. 1, 339 ZPO statthaften und zulässigen Einspruch des Beklagten war der Vollstreckungsbescheid unter gleichzeitiger Abweisung der Klage aufzuheben, soweit die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Verwalterhonorars nebst Nebenkostenpauschale für das Jahr 1997 sowie die Monate Januar bis November 1998 in Anspruch nimmt.
Den insoweit geltend gemachten Ansprüchen steht nach § 222 Abs. 1 BGB a.F. ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen, da die Ansprüche gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. verjährt sind.
Soweit das LG, ohne auf den Stand der Lit. und der Rspr. erkennbar einzugehen, auf diese Ansprüche § 197 BGB a.F. angewendet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl in der höchstrichterlichen Rspr. als auch in der Lit. ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. im Konkurrenzfall der Regelung in § 197 BGB a.F. vorgeht (BGH v. 30.5.1984 – VIII ZR 39/83, BGHZ 91, 305 [309 f.] = MDR 1984, 835; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 195 Rz. 4). Es besteht kein sachlicher Grund, den Gläubiger eines der in § 196 Abs. 1 BGB a.F. genannten Ansprüche allein deshalb zu privilegieren, weil er seine Vergütung in Form regelmäßig wiederkehrender Zahlungen verlangen kann (BGH v. 30.5.1984 – VIII ZR 39/83, BGHZ 91, 305 = MDR 1984, 835). Zudem nennt § 196 Abs. 1 BGB a.F. in Ziff. 6 sowie 9–13 Personenkreise, die auch bei In-Kraft-Treten des BGB typischerweise ihre Vergütung bereits in regelmäßig wiederkehrender Weise beansprucht haben.
Die Honoraransprüche der Klägerin für das Jahr 1997 sowie für die Monate Januar bis November 1998 sind nach § 614 S. 2 BGB vor dem 1.1.1999 fällig geworden. Gleiches gilt für die in § 4 des Hausverwaltervertrages geregelte Nebenkostenpauschale, die zwar keine Vergütung i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB darstellt, der allerdings ebenfalls der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. unterfällt (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 196 Rz. 11). Da er sich als Zulage zu dem Honoraranspruch darstellt, wird er ebenfalls mit diesem fällig.
IV. Der Vollstreckungsbescheid war hingegen unter Zurückweisung der Berufung aufrechtzuerhalten, soweit der Beklagte sich gegen eine Inanspruchnahme i.H.v. 5.545,47 Euro (10.846 DM) zur Wehr setzt. Das LG hat diesen Betrag der Klägerin i.E. zu Recht zugesprochen, da die Ansprüche der Klägerin insoweit nicht verjährt sind. Die Verjährung ist gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. § 270 Abs. 3 a.F. ZPO durch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens unterbrochen worden.
Dem LG kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass es offen gelassen werden kann, ob dem von der Klägerin eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides berei...