Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts
2. Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass ie Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen 5 O 202/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.4.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des LG Berlin - 5 O 202/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das LG hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten wegen Anwaltsverschuldens im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beklagten Rechtsanwälte wegen Beschädigung des Dielenfußbodens gem. § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den gegen die Mieter T.und C.v.W.der Wohnung S.in B.geführten Vorprozess vor dem AG Tempelhof- Kreuzberg - AZ: 17 C 40/10 - auf Schadensersatz wegen Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten gewonnen hätte. Soweit erstinstanzlich auch ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt worden ist, wird ein solcher in der Berufungsinstanz - mit Ausnahme hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses (hierzu unter Abschnitt 2.) - nicht mehr weiterverfolgt.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 17.12.1997 - VIII ZR 235/96, NJW 1998, 1860 - Tz. 32 m.w.N.) ist die Klägerin so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten stünde. Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden trägt der Mandant die Beweislast. Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre. Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regressprozess (BGH, Urt. v. 18.11.1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, Tz. 33; BGH, Urt. v. 27.1.2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, Tz. 31 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass die Klägerin im vorliegenden Prozess die Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Mieter ergeben würde. Demgegenüber haben die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände zur Abwehr dieses Anspruchs, also die Tatsachen, die die Mieter in dem gegen sie gerichteten Schadensersatzprozess hätten vortragen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 - IX ZR 45/98 -, a.a.O., Tz. 31). Ein Schaden wäre der Klägerin durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist nur dann entstanden, wenn der Klägerin gegen die Mieter des Erstprozesses ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung des Dielenfußbodens zugestanden hätte.
b) Die Klägerin hat indes nicht schlüssig behauptet, dass ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Dielenfußbodens gegen die Mieter i.H.v. 3.804,38 EUR zustand (§ 280 Abs. 1 BGB).
Der Mieter ist zu Schutz und Fürsorge der Mietsache verpflichtet. Er muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann (vgl. Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 BGB Rz. 275 m. NW). Die Verletzung der Obhutspflicht führt regelmäßig zum Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat sich insoweit auf die Klageschrift vom 4.3.2010 im Vorprozess vor dem AG Tempelhof- Kreuzberg - AZ: 17 C 40/10 - bezogen. Hierin ist lediglich vorgetragen, dass die Dielen in allen Räumen und im Flur beschädigt waren, dass heißt der Lack beschädigt und die Holzoberfläche aufgesprungen und voller tiefer Kratzer gewesen sei; die Dielen sollen weiter auch mit Wasserschäden behaftet gewesen sein (vgl. Seite 3 der Klageschrift). Nach Hinweis des Senats auf eine fehlende Substantiierung des Vortrags hat die Klägerin im Schriftsatz vom 3.7.2013 vorgetragen, dass der Lack zum Teil abgetragen, die Holzoberfläche aufgesprungen gewesen sei und sich Wasserflecken und Unebenheiten gezeigt hätten. Sie hat sich auf die Fotodokumentation (Anlage K 12) bezogen. Der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Beschädigungen am Dielenfußb...